Rhein1and-Pfa1z
Staatsanwaltschaft
Frau Rechtsanwältin
TrierBahnhofstr. 22
54587 Birgel Irminenfreihof 10
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt u. a.
wegen Gewässerverunreinigung pp.
Einstellungsverfügung in Kopie
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
ich habe das o. g. Verfahren gemäß
Zur Begründung verweise ich auf die anliegende Einstellungsverfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Golumbek
Staatsanwältin
Verfügung
1. Das Verfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die durchgeführten Ermittlungen bieten nicht genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen Mitarbeiter öffentlicher Behörden oder Mitarbeiter der Firma K. A. Tauber Spezialtiefbau GmbH, die unter der Fachaufsicht des Kampfmittelräumdienstes mit der Entmunitionierung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma Espagit AG in Hallschlag betraut ist.
1. Akte 8150 UJs 2665/99 und Beiakte 8007 Js 25243/98
Gegenstand dieser Verfahren ist der Vorwurf der Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) sowie der schweren Gefährdung durch Freisetzung von Giften (§ 330 a StGB), verursacht durch die im Jahre 1991 begonnene und noch anhaltende Räumung des ehemaligen Werksgeländes der Firma Espagit AG in Hallschlag.
Das Werk ,,Hallschlag" war von Mai 1915 bis November 1918 in Betrieb. Das geplante Produktionsspektrum umfasste ursprünglich die Herstellung von Dynamit und Sicherheitssprengstoffen. Bedingt durch den 1. Weltkrieg wurde die Produktion auf Trinitrotoluol (TNT), die Verfüllung von Munition (Granaten) sowie die Erzeugung von Pikrinsäure-Presslingen umgestellt. Von 1919 bis Ende 1921 erfolgten auf dem Werksgelände umfangreiche Entlaborierungsarbeiten, worunter die Wiedergewinnung von Sprengstoffen aus fehlerhafter, überzähliger oder sonstiger nicht nutzbarer Munition und aus Blindgängern zu verstehen ist. Bis Ende 1928 wurden auf dem Gelände Entlaborierungs- (Munitionsvernichtungs-) arbeiten durchgeführt.
Nach Berechnungen des Prof. Dr. J. Preuß und des Dipl.-Geogr. F. Eitelberg (in: Historisch-genetische Studie zur ehemaligen Fabrik für die Herstellung von Trinitrotoluol, Dinitrobenzol und Presskörpern aus Sprengstoffen sowie zur Verfüllung und Entlaborierung von Munition) dürften sich die Produktionszahlen für den gesamten Betriebszeitraum wie folgt dargestellt haben:
- Herstellung von zwischen 7.000 t und 9.000 t TNT, wobei bei der Herstellung von 1 t TNT ca. 2,5 t (insg. ca. 17.500 t) ,,Abfallsäure" anfielen
— Verfüllung von ca. 7,56 Mio. Granaten während des Ersten Weltkrieges
Verbrauch von zwischen 904 t und 4.788 t Pikrinsäure zur Herstellung von 53.200.000 Pikrinsäure-Presskörpern (bei ausschließlicher Herstellung von Presskörpern in der Größe von Zündladungen, ansonsten wäre eine geringere Gesamtproduktion anzunehmen)
Darüber hinaus wurden nach dem Ersten Weltkrieg zu den bereits vorhandenen 11.392 deutschen Gasgranaten zusätzlich 868.517 Geschosse und weitere 110.801 Granaten (davon
12.452 Gasgranaten) nach Hallschlag zwecks Delaborierung unter der Aufsicht einer US-amerikanischen Überwachungskommission verbracht.
Für die Entstehung der heutigen Altlast ist insb. folgendes von Relevanz:
Bei der Trinitrotoluol-/Dinitrobenzol-Produktion wurden Stoffe eingesetzt und verarbeitet, die größtenteils als giftig, krebserzeugend und mutagen einzustufen sind und auf Fische und Plankton (in unterschiedlichem Grad) toxisch wirken.
Vielen dieser Stoffe ist gemein, dass sie schlecht wasserlöslich sind, wie bspw. Benzol, Dinitrotoluol, Dinitrobenzol (auch bei Hitze), Mononitrotoluol, Tetranitromethan und 2 ,4, 6, -Trinitrotoluol.
2,4,6,-Trinitrotoluol löst sich bei den üblichen Freilandtemperaturen zwischen 0 Grad Celsius und 35 Grad Celsius in einer Menge von 100 - 200 mg/l. Bei diesen Temperaturen verhält es sich wie ein spröder Stoff. 1 - 2 mg TNT/l Wasser wirken auf Fische tödlich, bereits 0,15 mg TNT/l können tödlich auf Plankton wirken.
Die Stoffe wurden einerseits über die Gebäudeabluft, andererseits gezielt über Kamine und Abluftrohre freigesetzt. Darüber hinaus fielen durch die ,TNT-Wäsche‘ grosse Mengen an Abwasser an, die überwiegend durch offene Gerinne über das Fabrikgrundstück geführt wurden. Die Fabrikationsabwässer wurden getrennt von sonstigen Abwässern (von Kantinen und Beamtenwohnhäusern) in Klärbecken behandelt und anschließend über den Südhang in den Seifenbach geleitet, der nach etwa 2 km in die Taubkyll mündet. Sie mündet ihrerseits nach 2 km in die Kyll, diese wiederum in den Kronenburger See.
Auch aus der Füllanlage drangen Spreng- und Zusatzstoffe durch Entlüftungsschächte der Gebäude nach außen, was zu einer Belastung der Umgebung der Gebäude führte. Verunreinigungen entstanden zusätzlich durch die Reinigung der Füllgeräte und der Schmelz-/Mischkessel, die permanent durch Anwärmen, Auswaschen und Auskochen gereinigt werden mussten. Die Werksgebäude, wie auch die Füllanlagengebäude, mussten täglich gereinigt werden, wodurch Gebäudereinigungsabwässer in erheblichem Umfang entstanden. Im Füllbetrieb wurden Ammoniumnitrat, Dicyandiamid, Dinitrobenzol, Natronsalpeter, Paraffin, Phospor-Arsen-Rauchkörper, Teerpech und Trinitrotoluol (Neutral-TNT, UK-TNT) verarbeitet, wovon insbesondere Phosphor giftig für Fische ist.
In der Pikrinsäure-Presserei entstanden vor allen Dingen Belastungen durch Stäube, die beim Abwiegen, Um- und Einfüllen der Sprengstoffe in Transportgefäße und Pressmatrizen, beim Pressen selbst, bei der Laborierung bzw. Fertigmachung von gepressten Sprengstoffkörpern sowie bei der Aufbereitung von Ausschusskörpern anfielen. Diese konnten durch die Entlüftungsschächte der Gebäude nach außen gelangen. Kontaminationen konnten auch von den Sprengstoffmagazinen und Lagergebäuden durch Reinigung von Transportkisten und Arbeitsgeräten ausgehen. Die Abwässer der Presserei waren fast ausschließlich kontaminierte Gebäudereinigungsabwässer. Neben Pikrinsäure war hier mit Klebestoffen (Dextrin, Vinnapas, Mowilith) und Paraffin zu rechnen. Pikrinsäure löst sich in heissem Wasser und ist im Vergleich zu anderen Sprengstoffen als sehr toxisch einzustufen.
Während und nach dem Ersten Weltkrieg wurde in Hallschlag neben deutscher Munition, britische, französische, belgische und russische Beutemunition entlaboriert. Das dabei zu erwartende Stoffspektrum ist dementsprechend vielfältig.
Am 29.05.1920 verursachte ein Brand in einer der Ausdampf stellen für Granaten mehrere heftige Explosionen, die einen Teil der Fabrik vollständig zerstörten und zu einer großflächigen Verteilung von Munition, z.T. auch über das eigentliche Fabrikgelände hinaus, führten. Bodenbewegungen durch den Bau des Westwalls und heftige Kampfhandlungen während des Zweiten Weltkrieges führten zu einer weiteren Verteilung der Munition und zu einer zusätzlichen Kampfmittelbelastung.
Am 23.11.1928 fand auf dem ehemaligen Werksgelände durch das Gewerbeaufsichtsamt Trier nach Beendigung der Entlaborierungsarbeiten und Durchführung von Säuberungsarbeiten die Schlussabnahme des Geländes statt. Dabei wurde festgestellt, "dass nunmehr alle dort noch gelagerten Sprengkörper und Sprengstoffreste unschädlich gemacht worden sind, so dass das Gelände, soweit es der Nachprüfung irgend zugänglich war, als gefahrlos angesehen werden kann". Der zuständige Gewerberat erklärte die Entlaborierungsarbeiten als endgültig durchgeführt.
Am 24.04.1929 meldete der Bürgermeister von Stadtkyll an den Regierungspräsidenten in Trier über den Landrat in Prüm, dass die ehemalige Sprenggrube beseitigt sei. Damit seien sämtliche Arbeiten, die im polizeilichen Interesse vorzunehmen gewesen seien, durchgeführt.
Erst im Frühjahr des Jahres 1988 rückte das ehemalige Betriebsgelände aufgrund eines Fernsehbeitrags wieder in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Die auf dem Gelände vermutete Munitionsbelastung und die durch Gutachter (u. a. Dres. Pieles und Gronemeier Consulting GmbH) bestätigte Schadstoffbelastung führten schließlich zu dem Entschluss der rheinland-pfälzischen Landesregierung, die von dem Gelände ausgehenden Gefahren zu beseitigen.
Der Einzugsbereich der ehemaligen Munitionsfabrik wurde behördlicherseits in unterschiedliche Zonen eingeteilt. Die sog. ,,C-Zone" umfasst das eigentliche ehemalige Betriebsgelände der Fabrik mit einer Größe von ca. 30 Hektar und ist gegen das Betreten durch Unbefugte mit einem Zaun gesichert. In einem Radius von bis zu 1,3 Kilometern um das ehemalige Betriebsgelände herum liegt die sog. ,,B-Zone", die eine Fläche von cirka 679 Hektar umfasst. Die sog. ,,A-Zone" schließt an die B-Zone an und umfasst das Gebiet in einem Radius von bis zu 4 Kilometern.
Im Bereich der C-Zone ist von einer flächendeckenden Munitionsbelastung, in der B-Zone jedenfalls von einer lokalen Munitionsbelastung (z. B. ehemaliger Sprengplatz: sog. ,,Exotentrichter") auszugehen.
Die Munition tritt im Allgemeinen oberflächennah im Bereich von 1 bis 3 m unterhalb der Geländeoberkante auf. Lokal, z. B. im Bereich aufgefüllter Explosions- oder Bombentrichter, sind größere Fundtiefen möglich. Der Boden im Bereich der C-Zone ist stark kontaminiert insbesondere durch Arsen (z. T. >200 mg/kg), Blei (z. T.
>5000 mg/kg), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
(z. T. >300 mg/kg) und Nitroaromate (z. T. >1000 mg/kg). Der Schwerpunkt der Nitroaromatbelastung liegt im mittleren, südlichen Bereich der C-Zone.
Lokal begrenzt befinden sich auch in der B-Zone erhebliche Bodenkontaminationen durch Arsen, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Nitroaromate.
Entgegen der Einschätzung des Gewerbeaufsichtsamts Trier aus dem Jahre 1928 geht nach wie vor von dem Gelände eine Gefahr für die Schutzgüter ,,Mensch" und ,,Gewässer" aus. Diese resultiert daraus,
- dass brisante Munition in die Hände Unbefugter gelangen kann,
- dass Menschen in Kontakt mit Bodenschadstoffen an der Oberfläche und bei eventuellen Grabungen kommen können
- dass ein unkontrollierter Schadstoffeintrag in die Oberflächengewässer über den Zwischenabfluss und die ehemalige Werkskanalisation stattfinden kann.
Aus diesem Grunde wurde im Jahre 1991 unter Federführung des rheinland-pfälzischen Innenministeriums zunächst mit der Entmunitionierung der Randbereiche der C-Zone, als den weniger stark belasteten Bereichen des Geländes begonnen.
Die Entmunitionierung wurde wie folgt durchgeführt:
Der Boden wurde großflächig aufgenommen und einer Siebanlage zugeführt. Die detektierenden Metall-(Munitions-)teile wurden separiert. Nach der Separierung der metallischen Gegenstände wurden die Bodenfraktionen wieder zusammengeführt und der Boden rückverfüllt, sofern die von der Bezirksregierung Trier vorgegebenen Richtwerte der Schadstoffbelastung (Vorsorgewerte) nicht überschritten wurden.
Die Grenzwerte waren wie folgt definiert:
Parameter: mg/kg Boden
Nitroaromate (TNT‘ DNB, PS u. a.) 10
Kampfstoffe (z.B. Clark) nicht nachweisbar
Arsen 50
Quecksilber 10
Blei 600
Kupfer 500
Zink 3.000
Cadmium 20
Die Werte für Schwermetalle entsprechen den C-Werten der niederländischen Liste von 1988. Vergleichbare Referenzwerte für Kampfstoffe und Nitroaromate (NA) lagen nicht vor, der Wert für NA entspricht jedoch dem Prüfwert, den die Sachverständigen der Trischler und Partner GmbH Beratende Ingenieure Geotechnik-Umweltschutz in ihrem human- und ökotoxikologischen Gutachten vom 12.05.1997 für Wohnnutzung und Weideland errechnet haben. Darüber hinaus entsprechen die Werte für Arsen und Cadmium den am 12.07.1999 verabschiedeten Prüfwerten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG für die direkte Aufnahme von Schadstoffen in Wohngebieten. Der Wert für Quecksilber liegt unterhalb des mit 20 mg/kg angesetzten Prüfwertes. Der Wert für Blei liegt über dem mit 400 mg/kg angegebenen Prüfwert, jedoch unterhalb des Prüfwertes von 1000 mg/kg für Park- und Freizeitanlagen.
Prüfwerte für Nitroaromate, Kupfer und Zink sind nicht normiert.
Sofern die im Boden nachgewiesenen Schadstoffe die genannten Werte überschritten, wurde der Boden in Big-bags gefüllt und in Überseecontainern in ein genehmigtes Zwischenlager vor Ort eingelagert. Die Analysen zur Bodendeklaration wurden durch die Firma Tauber in einem Labor vor Ort durchgeführt. Dazu wurden vor dem Bodenaushub aus den einzelnen Suchfeldern je zwei Bodenproben aus einer Tiefe zwischen 0 und 1,5 m gewonnen und chemisch analysiert. Darüber hinaus wurden bei visuellen Auffälligkeiten gesondert Proben der auffälligen Chargen untersucht. Als dritte Sicherung diente die stichprobenartige Untersuchung des Auswurfs der Siebanlage.
Im Jahre 1996 wurden die Sachverständigen Trischler und Partner durch die Bezirksregierung Trier aufgefordert, eine Bestandsaufnahme zu den bisherigen Maßnahmen, eine Defizitanalyse und eine Variantenuntersuchung zur weiteren Vorgehensweise bei der Räumung des Geländes zu erstellen.
Die Sachverständigen kamen dabei zunächst zu folgenden Feststellungen:
Durch die Entmunitionierung über die Randbereiche hinaus in den stark kontaminierten Bereich des ehemaligen Fabrikgeländes hinein seien negative Begleiterscheinungen wie folgt zu erwarten:
- Durch die Bodenaufnahme werde die vorhandene (relativ dichte) Bodenstruktur aufgebrochen. Damit würden neue ,,Versickerungswege" für das Niederschlagswasser geschaffen. In der Folge könnten Schadstoffe über den Zwischenabfluss mobilisiert werden. Diese Aussage beziehe sich sowohl auf den Bauzustand (offene Aushubflächen) als auch auf den wiederverfüllten Boden.
- Die Bildung neuer Versickerungswege würde noch verstärkt, wenn -wie bisher- der Boden aus der Siebanlage beim Wiedereinbau nicht qualifiziert verdichtet würde. Entsprechend sei die vertikale und horizontale Durchlässigkeit des Bodens deutlich höher als vor dem Aushub.
— Beim Aushub und der Siebung des Bodens werde das Material mechanisch beansprucht (Reibung). Dies führe zu einer weiteren Mobilisierung der Schadstoffe.
— Insbesondere bei feuchter Witterung oder nach Regenereignissen neige der ausgekofferte Boden mit hoher Nitroaromat-Belastung dazu, rot verfärbtes Sickerwasser abzugeben (sogenanntes ,Ausbluten"), das nach Angaben der Firma Tauber Schadstoffkonzentrationen von bis zu 50 mg/l Nitroaromate enthielte. In anderem Zusammenhang werde dieses Phänomen auch als ,,Pink Water" bezeichnet. Mit dem ,,Pink Water" sei ein erhöhter Schadstoffeintrag in den Zwischenabfluss und damit auch in die Oberflächengewässer verbunden.
Nach Einschätzung der Sachverständigen Trischler und Partner war in der Summe davon auszugehen, dass bei Fortsetzung der Entmunitionierung auf der gesamten Fläche der C-Zone, bezogen auf die Wirkung des schadstoffbelasteten Bodens (Schadstoffemissionen), eine Verschlechterung der Umweltsituation eintreten würde.
Die Sachverständigen rieten daher dazu, zunächst nur noch die verbleibenden Randbereiche der C—Zone, also die Bereiche mit vermeintlich geringerer Bodenbelastung zu entmunitionieren und dabei anfallenden, belasteten Boden im Zwischenlager abzulegen.
Bezüglich der verbleibenden Restfläche in einer Größe von 152.000 qm stellten die Sachverständigen Trischler und Partner mehrere mögliche Verfahrensweisen vor, darunter sowohl Sicherungsvarianten, als auch solche, die eine Sanierung der Restfläche zum Ziel hatten. Die Sachverständigen konnten sich dabei auf die Ergebnisse von Modellversuchen stützen, denen in den Jahren 1995 und 1996 durchgeführte Demonstrationsversuche zur Bodenreinigung an einzelnen Chargen des zwischengelagerten, kontaminierten Bodens zugrundelagen und an denen eine Vielzahl von Firmen beteiligt waren. Von den in Betracht kommenden Räumkonzepten wurden behördlicherseits vier Varianten favorisiert, davon drei auf eine Sanierung der Restfläche gerichtete Varianten (1-3) und eine Sicherungsvariante (4), die im Rahmen eines ihnen am 17.03.1997 erteilten. Auftrags zur Detailuntersuchung von den Sachverständigen Trischler und Partner einer genaueren
Überprüfung unterzogen wurden.
Variante 1:
Der Boden wird ausgehoben, entmunitioniert und durch Deklarationsanalysen in drei verschiedene Kategorien (schwach belastet, stärker belastet und stark belastet) separiert. Der schwach belastete Boden wird offen rückverfüllt und lediglich mit einem Geotextil als Grabsperre und einer geringmächtigen Rekultivierungsschicht überdeckt. Der stärker belastete Boden wird unter einer Oberflächenabdichtung eingebaut. Der restliche stark belastete Boden wird auf einer Basisabdichtung mit Sickerwasserfassung abgelegt und mit einer Oberflächenabdichtung überdeckt. Oberflächen- und Zwischenabfluss werden während der Entmunitionierung bzw. bis zum Abklingen der Schadstoffelution (5 bis 10 Jahre) getrennt gefasst, gereinigt und kontrolliert den Bächen zugeleitet. Danach wäre eine Reinigung des gesammelten Wassers voraussichtlich nicht mehr notwendig.
Variante 2:
Entmunitionierung und Handhabung des schwach und stärker belasteten Bodens wie bei Variante 1.
Der restliche, stark belastete Boden wird einer Behandlungsanlage vor Ort zugeführt. Dort wird er als Hauptschritt durch thermische Behandlung oder durch Bodenwäsche, letztere wahlweise mit oder ohne nachgeschalteter thermischer Behandlung dekontaminiert und anschließend wieder offen eingebaut. Die Wasserfassung, -reinigung und -ableitung erfolgt wie bei Variante 1.
Variante 3:
Entmunitionierung und Handhabung des schwach und stärker belasteten Bodens wie bei Variante 1.
Abtransport des stark belasteten Bodens zu einer off-siteBehandlungsanlage oder Deponierung.
Wasserfassung, -reinigung und -ableitung wiederum entsprechend Variante 1.
Variante 4:
Die Restfläche der C-Zone sowie einzelne Fundstellen in der B-Zone werden umzäunt und regelmäßig kontrolliert (Annahme 2 Personen, tägliche Inspektion). Die Restfläche innerhalb der C-Zone wird gerodet und oberflächlich entmunitioniert, um eine Befahrbarkeit herzustellen. Anschließend wird auf den Flächen verzinkter Maschendraht verlegt. Darauf wird eine 20 cm dicke Schicht eisenhaltiger Lava-Bruchsteine aufgebracht. Die eisenhaltige Lava dient als primäre Schutzschicht gegen die Ortung von im Boden liegenden metallhaltigen Munitionsresten mit handelsüblichen Oberflächenmessgeräten und dient als Grabsperre. Der Maschendraht dient als sekundäre Schutzschicht gegen die Ortung von Munitionsresten mit Oberflächenmessgeräten und mit einem Fluxgate Magnetometer. Er erschwert zudem die Durchsuchung des Untergrundes mit Schaufeln oder Spaten. Anschließend wird Rekultivierungsboden in einer Dicke von 30 cm aufgebracht (Schichtaufbau in Feldversuch erprobt), der begrünt wird. Entsprechend wird auch bei den einzelnen Fundstellen in der B-Zone vorgegangen. Der Oberflächen- und Zwischenabfluss der Restfläche der C-Zone wird getrennt am Geländerand in Sammelgräben und Riegeln gefasst, gereinigt und kontrolliert in die Vorfluter abgeleitet. Hierzu sind ergänzende Rückhaltebecken und Einleitbauwerke vorzusehen. Im Bereich der B-Zone ist die Notwendigkeit einer Fassung und gegebenenfalls Reinigung des Oberflächen- und Sickerwassers im Einzelfall zu prüfen. Die Qualität des Grundwassers wird regelmäßig überwacht. Die vorhandenen Brunnen werden beprobt und die Proben chemisch analysiert. Eine halbjährliche Beprobung und Analyse von bestimmten Parametern sollte vorgesehen werden. Die Sachverständigen Trischler und Partner unterzogen die auf eine Sanierung der Restfläche ausgerichteten Varianten einer Überprüfung im Hinblick auf ihre ,,umwelt-technische Zielerfüllung". Hierzu wurde für die Rüstungsaltlast ,,Hallschlag" eine Bewertungsmatrix erarbeitet, in der für verschieden gewichtete Parameter Punktzahlen vergeben wurden, deren Summe 100 ergab.
Die einzelnen Parameter mit der jeweiligen maximalen Punktzahl lauteten wie folgt:
- Reduktion der Schadstoffemissionen 25
- Langzeitwirkung (Dauerhaftigkeit der 20 Maßnahme)
- Negative Sekundärfolgen ( Abfall, Abwasser, 15 Emissionen, Deponieraumverbrauch, Umsetzungsrisiko)
- Reinigungsleistung für organische Schadstoffe 10 (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Nitroaromate)
- Reinigungsleistung für anorganische Schadstoffe 10
- Störanfälligkeit gegenüber Veränderungen der 6 Bodenstruktur
- Störanfälligkeit gegenüber Veränderungen der 6 Schadstoffart und -konzentration
- Störanfälligkeit gegenüber Veränderungen 6 der Bodenmasse
- Realisierungszeit der Maßnahme 2
Die Ergebnisse der Untersuchungen, sowie die durch die Sachverständigen Trischler und Partner ermittelten Kosten (worst case Prognose) zur Umsetzung der Konzepte stellten sich wie folgt dar:
Barwert (Mio. DM) Punkte
Variante 1: ca. 54 64
Variante 2: ca. 68 60
Variante 3: ca. 64 66
Danach erreichte keine der in Betracht kommenden Sanierungsvarianten die volle oder zumindest annähernd die volle Punktzahl.
Aufgrund ihrer Detailuntersuchung der Räumvarianten kamen die Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 19.06.1997 schließlich zu dem Ergebnis, dass jede der favorisierten Varianten (Sanierungsvarianten und Sicherungsvariante) geeignet sei, die von der Restfläche der C-Zone derzeit ausgehende Gefährdung für die Schutzgüter ,,Mensch" und ,,Wasser" zu beseitigen. Dies ergibt sich daraus, dass aufgrund der geologischen Besonderheiten des Gebietes (weitgehend zugeschlämmte oberflächennahe Klüfte der Klerf schichten) kaum mit einem Durchsickern von Niederschlagswasser in das Grundwasser zu rechnen ist und u.U. durch die Bodenverunreinigungen kontaminiertes Niederschlagswasser durch entsprechende Wasserfassungssysteme aufgefangen und gereinigt wird, bevor es in Vorfluter gelangt. Ein direkter Kontakt mit dem schadstoffbelasteten Boden wird durch die Abdeckung mit unbelastetem Boden vermieden. Unbefugte Grabungen werden durch Grabsprerren unterbunden.
Die Sachverständigen kamen daher zu der Ansicht, dass die wirtschaftlichste Strategie gewählt werden könne, was nach ihren Berechnungen die Sicherungsvariante mit zu erwartenden Kosten in Höhe von ca. 30 Mio. DM war.
Auf Grundlage dieser Beurteilung beschloss die rheinlandpfälzische Landesregierung im Juli 1997, die Restfläche der C-Zone im Sinne der Sicherungsvariante zu behandeln und übertrug die Federführung für die weitere Räumung der Bezirksregierung Trier.
Die Sachverständigen Trischler und Partner erstellten für die Umsetzung der Sicherungsvariante einen Rahmenterminplan, demzufolge die Arbeiten auf dem Gelände Ende 1998 hätten abgeschlossen sein sollen. Dieser Zeitplan wurde, aus an späterer Stelle dargelegten Gründen, nicht eingehalten. Derzeit ist der Bau des südlichen Wasserfassungssystems, sowie der Bau einer provisorischen (temporären) Wasseraufbereitungsanlage in Angriff genommen, die Anfang Oktober 1999 in Betrieb gehen soll. Ab diesem Zeitpunkt soll dort das aus der ehemaligen Werkskanalisation abfließende, sowie das während der Durchführung von Räumarbeiten am sog. ,,Exotentrichter" anfallende u. U. kontaminierte Wasser gereinigt werden.
Der Exotentrichter wird derzeit entmunitioniert. Dort aufgenommener Boden wird, sofern die von der Bezirksregierung Trier vorgegebenen Vorsorgewerte nicht überschritten werden, rückgebaut, ansonsten entsorgt, so dass in der endgültigen Ausbaustufe des Projekts dort eine Reinigung von Sickerwasser nicht erforderlich sein wird.
Ab Ende November 1999 soll in der temporären Kläranlage auch der gesamte südliche Zwischenabfluss gereinigt werden. Mit dem Bau des nördlichen Wasserfassungssystems soll nach dem derzeitigen Zeitplan Anfang April 2000 begonnen werden. Sämtliche Baumaßnahmen dürften aller Voraussicht nach im Jahre 2001 abgeschlossen werden.
Dies vorausgeschickt ist ein strafbares Verhalten der für die Räumung der ,,Rüstungsaltlast" Verantwortlichen nicht ersichtlich.
a) § 324 StGB
Bezüglich des Vorwurf 5 der Gewässerverunreinigung fehlt es nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen schon an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.
aa) Grundwasser
Im Hinblick auf das Schutzgut ,,Grundwasser", fehlt es an dem tatbestandsmäßigen Erfolg der Verunreinigung bzw. der sonst nachteiligen Veränderung der Eigenschaften.
Verunreinigen ist die Beeinträchtigung der Benutzungsmöglichkeit und Verschlechterung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften des Gewässers. Die sonst nachteilige Veränderung erfasst in ökologisch orientierter Auslegung Beeinträchtigungen, die keine Verunreinigungen im engeren Sinne darstellen, sondern Verschlechterungen der physikalischen, chemischen, biologischen oder thermischen Beschaffenheit des Wassers in einer für die Benutzungsmöglichkeiten oder für die natürliche Biozönose erheblichen Weise.
Grundwasserproben wurden sowohl aus den ehemaligen Trinkwasserbrunnen Losheim 1 bis 3, als auch aus 12 rings um das ehemalige Werksgelände speziell angelegten Brunnen gezogen, die seit Mai 1994 in regelmäßigen Abständen, früher durch das Institut LGU, nunmehr durch das Institut Fresenius überprüft werden.
Bei Grundwasserproben aus den ehemaligen Trinkwasserbrunnen Losheim 1 bis 3 sollen nach Feststellungen der Sachverständigen Trischler und Partner sporadisch erhöhte Arsengehalte aufgetreten sein, wobei das Probennahme- und Analyseverfahren nicht dokumentiert worden und nicht geklärt worden sei, ob das Arsen geogenen oder antrophogenen Ursprungs gewesen sei.
Diesen Analysen kommt daher für die Annahme einer Grundwaserverunreinigung durch die ,,Rüstungsaltlast Hallschlag" kein Beweiswert zu. Dies folgt um so mehr aus folgenden Feststellungen:
Die Proben aus den Brunnen 1 bis 12 (Entnahmetiefe 35 bis 45 Meter), die teilweise in der C-Zone, größtenteils jedoch in der B-Zone liegen, wurden und werden sowohl auf eine Reihe allgemeiner Parameter (Kationen/Anionen) zur allgemeinen Charakterisierung der Grundwasserqualität, als auch auf die Metalle Zink, Chrom, Nickel, Kupfer, Cadmium, Quecksilber und Blei sowie auf Arsen und Nitroaromate untersucht. Nach Feststellungen der Sachverständigen Trischler und Partner wurden zum Teil erhöhte Arsenkonzentrationen (bis ca. 50 Mikrogramm pro Liter) bei Beprobungen der Bohrlöcher während der Bohrarbeiten festgestellt.
Die Beprobungen nach Ausbau und Klarspülen der Brunnen seit Mai 1994 führten dagegen durchgängig zur Feststellung, dass eine Belastung des Grundwassers durch die oben genannten Problemstoffe der ,,Rüstungsaltlast" nicht erkennbar sind. Nitroaromate wurden in Konzentrationen oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0,1 Mikrogramm pro Liter nicht gemessen. Anorganisch und organisch gebundenes Arsen trat nur in geringer Menge und in wechselnden Konzentrationen in einem Teil der Brunnen auf. Zink war nur in zu vernachlässigbaren Konzentrationen messbar.
Bei den im Bericht vom 18.05.1999 durch das Institut Fresenius dokumentierten Befunden an einzelnen Nitroaromaten im Grundwasser aufgrund einer im April 1999 durchgeführten Beprobung handelte es sich um Fehlanalysen.
Mit Schreiben vom 30.06.1999 erklärte das Institut Fresenius, dass diese Befunde durch eine zwischen dem 14.06.1999 und dem 16.06.1999 durchgeführte Probennahme keine Bestätigung gefunden hätten. Sämtliche Meßstellen im Umfeld der Liegenschaft hätten keine Konzentrationen an Nitroaromaten oberhalb der Bestimmungsgrenze aufgewiesen. Die Aussage, dass eine flächige, anthropogene Beeinträchtigung des Grundwassers durch die ehemalige Munitionsfabrik Espagit AG vorliege, könne auf der Basis der nochmaligen Beprobung nicht aufrecht erhalten werden.
Die Fehlanalyse wurde auf folgendes zurückgeführt:
Die für die Beprobung im April 1999 gewonnenen Grundwasserproben seien, anders als die Proben von Juni 1999, analytisch nicht vollständig gemäß ,,Qualitätshandbuch Hallschlag" ermittelt worden. Die analytische Bestimmung sei lediglich mittels eines Messverfahrens erfolgt, ohne dass eine Absicherung mittels eines weiteren Messverfahrens stattgefunden habe.
Die bei der Substanz 2,6-Diaminotoluol, als einer aus einem Spektrum von insgesamt 25 untersuchten Substanzen der Nitroaromatenfamilie, zum Teil gemessene erhöhte Konzentration wird durch das Institut Fresenius als ,,unkritisch" bewertet. Sie sei auf offenbar störende Begleitsubstanzen bei der Aufarbeitung der Proben zurückzuführen. Es könne mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese eine Substanz als einzige aus dem Gesamtspektrum der Nitroaromate das Grundwasser belaste, da auch von anderen Rüstungsaltlasten bekannt sei, dass andere Vertreter dieser Stoffgruppe eher im Grundwasser gefunden würden. Auch zeige sich bei der Grundwasserbelastung in der Regel eine Mischung verschiedener Substanzen.
Zur Untermauerung dieser Einschätzung wurde auf folgendes hingewiesen:
Bei einer Doppelbeprobung ein und derselben Meßstelle sei unter identischen Bedingungen in einem Fall bei dem oben genannten Stoff ein Wert unterhalb der Nachweisgrenze (< 0,5 Mikrogramm pro Liter) und einmal ein Wert von < 5,5 Mikrogramm pro Liter gemessen worden.
Im Hinblick auf die vorliegenden Ergebnisse der Grundwasseranalysen kann eine Grundwasserverunreinigung durch Schadstoffe der ,,Rüstungsaltlast" nicht angenommen werden.
Dies dürfte vor allen Dingen darauf zurückzuführen sein, dass eine tiefergehende Versickerung des Niederschlagswassers und damit eine Grundwasserneubildung nach Feststellungen der Sachverständigen Trischler und Partner, in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Dr. Kamps, der Dres. Pieles und Gronemeier Consulting GmbH und der Studie der Planungsgesellschaft Boden & Umwelt mbH (PGBU), nur lokal auftritt, da die oberflächennahen Klüfte der Klerfschichten weitestgehend zugeschlämmt sind.
bb) oberirdische Gewässer
- grundsätzliche Situation
Soweit das Schutzgut ,,oberirdische Gewässer" betroffen ist, ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen eine, wenn auch nicht allzu gravierende Gewässerverunreinigung zu bejahen.
Zwei Bäche mit einzelnen Stauteichen werden im Nordwesten (Rügelbach) und Südosten (Seifenbach) des ehemaligen Betriebsgeländes angetroffen. Diese Bäche sammeln zum einen das vom Gelände abfließende Oberflächenwasser, zum anderen den sogenannten Zwischenabfluss.
Der Zwischenabfluss resultiert aus den Niederschlägen auf dem Gelände. Nach Feststellungen der Sachverständigen Trischler und Partner fließen wegen der klimatischen Randbedingungen (80 Tage Bodenfrost, teilweise starke Winde) sowie der geringen Wasserdurchlässigkeit der Lockergesteinsauflage ca. 50 % des Niederschlags direkt auf der Geländeoberfläche ab, während 25 % verdunsten. Die verbleibenden 25 % versickern in der Lockergesteinsauflage. Dort folgt das Wasser dem natürlichen Geländegefälle und strömt auf der Oberfläche der Klerfschichten in die Tallage bzw. in den Seifenbach und Rügelbach. Darüber hinaus existiert auf dem ehemaligen Betriebsgelände eine noch aus der Produktionszeit der Espagit AG stammende Abwasserkanalisation, bestehend aus einer Vielzahl von Rohrleitungen, deren Bestand, Ursprung und Funktion im einzelnen nicht geklärt ist. Ein Ablaufrohr aus diesem System entwässert unterhalb des dritten Stauteiches in den Seifenbach. Der Seifenbach und der Rügelbach münden nach der Vereinigung mit anderen Bachläufen (Taubkyll und Kyll) in den Kronenburger See.
Untersuchungen des Zwischenabflusses während der Durchführung von Schürfarbeiten führten nach Feststellungen der Sachverständigen Trischler und Partner zur Messung erhöhter Nitroaromatwerte, darüber hinaus in einzelnen Schürfgruben auch zur Feststellung von Pikrinsäure und Pikraminsäure sowie TNT im Konzentrationsbereich zwischen 2.500 und 5.500 Mikrogramm pro Liter je Einzelverbindung. Zusätzlich seien einige Aminonitroverbindungen im Konzentrationsbereich von 100 bis 300 Mikrogramm pro Liter gefunden worden.
In einem Abwasserkanal auf dem Gelände der C-Zone sei TNT (12.000 Mikrogramm pro Liter), Pikrinsäure (6.300 Mikrogramm pro Liter), Arsen (29 Mikrogramm pro Liter) und Blei (34 Mikrogramm pro Liter) festgestellt worden. Die weiterhin analysierten Schwermetalle hätten in ihrer Konzentration entweder unterhalb der jeweiligen Nachweisgrenze oder unterhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung gelegen.
Über den Zwischenabfluss und die ehemalige Werkskanalisation gelangen Schadstoffe in den Rügel- und Seifenbach. Bezüglich der beiden Bäche sowie eines weiteren Nebenbachs der Taubkyll, des Fangbachs (als Referenz, da er an der Probenentnahmestelle völlig ausserhalb des Einflussbereiches der ,,Rüstungsaltlast" liegt), liegen Wasseranalysen aus den Jahren 1996 und 1997 des Dipl.-Biol. Arne Haybach vor, denen zufolge eine aktuelle toxische Beeinträchtigung der Bäche nicht anzunehmen ist.
Die absolute organische Belastung des Rügel- und Seifenbachs sei als gering bis nicht nachweisbar anzusehen. Gleiches gelte für den Fangbach. Darüber hinaus liegen Wasseranalysen vom 02.08.1999 für Seifen-, Rügel- und Fangbach, sowie für die Taubkyll vom Institut Fresenius vor:
Danach konnten Nitroaromaten lediglich an einer Messtelle im Seifenbach, und zwar im unmittelbaren Abstrom des sog. ,,Exotentrichters" nachgewiesen werden. Die gemessenen Einzelkomponenten 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol (0,2 Mikrogramm pro Liter) und 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol (0,3 Mikrogramm pro Liter) lagen jedoch nur geringfügig oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0,1 Mikrogramm pro Liter. In der Wasserprobe aus der Taubkyll konnten keine Nitroaromaten mehr nachgewiesen werden. Nach der Beurteilung des Instituts Fresenius liegt derzeit keine grossräumige Beeinträchtigung der Oberflächengewässer durch die ,,Altlast" vor. Die lediglich im unmittelbaren Abstrom des sog. ,,Exotentrichters" im Seifenbach ermittelte, geringfügige Schadstoffbelastung sei aufgrund von Verdünnungseffekten im weiteren Abstrom nicht mehr nachweisbar gewesen. Die gemessenen TNT-Konzentrationen liegen deutlich unterhalb des vom Bundesumweltamt für Trinkwasser genannten maximal noch tolerierbaren Summenrichtwertes für sprengstoffspezifische Verbindungen von 10 Mikrogramm pro Liter.
Bezüglich des nördlich der C-Zone gelegenen Rügelbachs, der Taubkyll, der Kyll und des Kronenburger Sees fehlt es mithin bereits an einer nachweisbaren Gewässerverunreinigung.
Soweit nach den Analyseergebnissen der am 02.08.1999 gezogenen Proben im Rügelbach eine Pikraminsäurekonzentration von < 0,8 Mikrogramm pro Liter und damit oberhalb der Bestimmungsgrenze gemessen wurde, handelt es sich nach Mitteilung des Instituts Fresenius um eine Fehlmessung infolge von nicht identifizierten Störsubstanzen (möglicherweise Huminstoffen). Mit Sicherheit handle es sich jedoch nicht um Pikraminsäure.
— 21 —aaa) Verunreinigung des Seifenbachs durch Entmunitionierung der Randbereiche der C—Zone
Den für die Räumung Verantwortlichen kann insoweit ein für die Verunreinigung des Seifenbachs ursächliches Verhalten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.
Im Jahre 1991, noch das Ziel der völligen Entmunitionierung und Sanierung des Gebiets vor Augen, wurde mit der Entmunitionierung der Randbereiche der C-Zone begonnen. Dies geschah in der Absicht, sich von den äusseren, vermutlich weniger munitionsbelasteten Gebieten nach innen, zu den vermutlich stärker belasteten Gebieten vorzuarbeiten. Zunächst wurde der westliche Randbereich entmunitioniert, um dort die nötige Infrastruktur für die weitere Entmunitionierung des Geländes, wie bspw. Campgebäude und ähnliches schaffen zu können. Sodann wurde der nördliche Randbereich entmunitioniert, weil bekannt war, dass dort früher keine Gebäude standen und daher dort nicht mit Fundamenten und ähnlichen Hindernissen bei der Räumung zu rechnen war. Erst anschließend wurde der östliche Bereich in Angriff genommen, weil der dort ursprünglich stehende Wald so lange wie möglich als Schutz für Hallschlag im Falle einer Detonation von Munition dienen sollte. Zuletzt wurde der südliche Teil entmunitioniert, da man dort mit der stärksten Bodenkontamination rechnete und man hier die bei der Räumung der übrigen Randbereiche gewonnenen Erkenntnisse gewinnbringend einsetzen wollte.
Wie bereits dargelegt, resultiert die Verunreinigung des Bachs aus dem Zufluss von kontaminiertem Zwischenabfluss und kontaminiertem Wasser aus der ehemaligen Werkskanalisation, wobei die Kontamination des Wassers wiederum auf die Bodenkontamination der C-Zone bzw. die Kontamination des Kanalisationssystems zurückzuführen ist, die ihrerseits wiederum ihre Ursachen im wesentlichen in den bis 1928 auf dem Gelände durchgeführten Arbeiten haben.
Messungen der Dipl. Chem. Haas und Schober von der Universität Marburg und der Dres. Pieles und Gronemeier Consulting GmbH zwischen September und Oktober 1990 im Seifenbach, auch im Bereich hinter dem ,,Exotentrichter", führten bei einer Bestimmungsgrenze von 0,05 bzw. 0,1 Mikrogramm pro Liter nicht zu der Feststellung von Nitroaromaten.
Denkbar ist, dass durch die Entmunitionierung der Randbereiche der C-Zone und den damit verbundenen Aufbruch der Bodenstruktur neue ,Versickerungswege" für das Niederschlagswasser geschaffen wurden und dadurch - auch wenn es sich bei den Randbereichen der C-Zone um weniger stark kontaminierte Böden handelte -, Schadstoffe in zusätzlichem Maße mobilisiert wurden und über den Zwischenabfluss und die ehemalige Werkskanalisation zu der nunmehr bestehenden Verunreinigung des Seifenbachs führten.
Ein entsprechender Beweis ist jedoch mit hinreichender Sicherheit nicht führbar.
Nach dem heutigen Erkenntnisstand fließt dem Seifenbach seit jeher Wasser über den Zwischenabfluss und seit dem Bau der Werkskanalisation auch über diese zu. Es liegt daher nahe, dass auch seit Eintritt der Bodenkontamination bzw. der Kontamination der Kanalisation durch Ausschwämmen Nitroaromate über diese Zuflüsse in den Seifenbach gelangen. Im Hinblick auf die eher geringfügige Belastung des Seifenbachs mit Nitroaromaten, auch nur im unmittelbaren Abstrom des Exotentrichters, nach neuesten Messungen in Höhe von 0,2 bzw. 0,3 Mikrogramm pro Liter, und der damit verbundenen raschen Verdünnung, kann ein zuverlässiger Vergleichswert durch frühere Messungen nur dann angenommen werden, wenn an exakt der gleichen Messtelle, unter gleichen Bedingungen, insbesondere auch den Wasserstand des Seifenbachs betreffend, beprobt wurde. Ob die Vergleichsprobe aus dem Jahre 1990 an der gleichen Messtelle wie die Probe aus dem Jahre 1999 gezogen wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Karten nicht eindeutig klären.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellungen zum Wasserstand des Seifenbachs, der einerseits jahreszeitabhängig, andererseits aber auch witterungsbedingt nicht unerheblichen Schwankungen unterworfen ist. Darüber hinaus ist auch der Schadstoffeintrag ins Wasser temperaturabhängig. Aus dem Bericht des Instituts Freiseins vom 25.08.1999 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Probennahme ein extrem geringer Wasserstand vorgelegen haben muss, da aufgrund der geringen Wasserstände lediglich in der Taubkyll und im Fangbach Abflussmessungen möglich gewesen seien. Dies deutet auf eine besonders geringe Verdünnung der zugeführten Nitroaromate zum Zeitpunkt der Probennahme hin. Demgegenüber konnten die Sachverständigen Dres. Pieles und Gronemeier Consulting GmbH ausweislich ihres Gutachtens am 21.09.1990 eine Abflussmessung durchführen, was darauf schließen lässt, dass zu diesem Zeitpunkt der Seifenbach jedenfalls vergleichsweise mehr Wasser führte, also eine stärkere Verdünnung vorlag.
Es liegt daher nahe, dass die unterschiedlichen Ergebnisse alleine auf eine unterschiedlich starke Verdünnung der Nitroaromate zurückzuführen ist, die bei der Probennahme im Jahre 1990 dazu führten, dass die Nachweisgrenze nicht erreicht wurde.
Aufgrund der geschilderten Unsicherheiten kann jedenfalls der Beweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Entmunitionierung der Randbereiche der C-Zone und der Verunreinigung des Seifenbachs nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden.
bbb) Verunreinigung des Seifenbachs durch gezieltes Einleiten von aus der C—Zone stainmendem Oberflächenwasser
Insoweit fehlt es an einem für die Verunreinigung des Seifenbachs ursächlichen Verhalten der für die Räumung Verantwortlichen.
Im Rahmen der Durchführung der Räummaßnahme wurde und wird sich im Bereich des ehemaligen Bunkers des Westwalls sammelndes reines Oberflächenwasser in einem Kanal gefasst und gezielt dem Seifenbach zugeleitet.
Dieses Oberflächenwasser wurde bereits mehrfach mit dem Ergebnis beprobt, dass eine Kontamination nicht gegeben ist, das Wasser somit nicht geeignet ist, den Seifenbach zu verunreinigen. Exemplarisch liegen die durchgängigen Beprobungen der Firma Tauber seit März 1998 vor, die allesamt keine Schadstoffbelastungen oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0,1 mg/l aufwiesen.
Ob die Einleitung des Oberflächenwassers einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf und diese vorliegt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
ccc) Nichtverschließen der in den Seifenbach mündenden Entwässerungsleitung der ehemaligen Werkskanalisation
Den für die Räumung Verantwortlichen kann das Nichtverschließen der in den Seifenbach mündenden Zuleitung der ehemaligen Werkskanalisation nicht vorgeworfen werden, da diese Maßnahme die weitere Verunreinigung des Seifenbachs durch dieses Wasser nicht hätte abwenden können.
Das Verschließen der Entwässerungsleitung, der etwa 1,5 m unterhalb der Geländeoberkante liegenden ehemaligen Werkskanalisation, hätte zu einem Rückstau des sich in der Kanalisation sammelnden Wassers auf dem ehemaligen Werksgelände und schließlich zu einem unkontrollierten Abfluß von dort auf die umliegenden Flächen und schließlich in die Bäche Rügel- und Seifenbach geführt. Es hätte mithin die Gefahr bestanden, dass durch diese Maßnahme neben dem Seifenbach durch das stark kontaminierte Wasser aus der ehemaligen Werkskanalisation auch der bis heute nicht kontaminierte Rügelbach und Flächen der B-Zone verschmutzt worden wären.
ddd) Unterlassen der Errichtung einer —wenn auch nur temporären— Wasseraufbereitungsanlage bereits zu Beginn der Entmunitionierungs- und Räumarbeiten
Desweiteren kann den für die Räumung Verantwortlichen nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht unmittelbar zu Beginn der Räumung des Geländes eine, wenn auch nur temporäre Kläranlage zur Reinigung des aus dem Gelände ausdringenden kontaminierten Wassers errichtet haben.
- Zwischenabfluss
Soweit der Zwischenabfluss betroffen ist, wäre eine sofortige Reinigung bereits im Anfangsstadium der Arbeiten überhaupt nicht möglich gewesen. Die Reinigung des Zwischenabflusses setzt zunächst dessen Fassung voraus. Die Verlegung eines Wasserfassungs- und -leitsystems war jedoch vor Entmunitionierung der munitionsbelasteten Randbereiche der C-Zone nicht möglich. Die Räumung der Randbereiche, mit der bereits im Jahre 1991 begonnen wurde, dauerte, insbesondere im südlichen und damit in dem dem Seifenbach zugewandten Bereich, bis Ende Mai des Jahres 1999 an.
— Abwasser der ehemaligen Werkskanalisation
Möglich wäre eine frühzeitigere Reinigung des aus der ehemaligen Werkskanalisation austretenden Wassers gewesen. Dass kontaminiertes Wasser über die ehemalige Werkskanalisation unmittelbar in den Seifenbach fließt, ist den für die Räumung Verantwortlichen seit Ende 1995/Anfang 1996 bekannt. Dennoch sahen sie von einer Reinigung des Wassers zunächst ab, was zu einer vermeidbaren Verunreinigung des Seifenbachs führte.
Die für die Räumung Verantwortlichen (ursprünglich das rheinland-pfälzische Innenministerium, jetzt die Bezirksregierung Trier) besitzen eine Garantenstellung bezüglich des Schutzgutes ,,Wasser". Diese Garantenstellung folgt zwar nicht, jedenfalls nicht ursprünglich, aus der Herrschaft über das ehemalige Betriebsgelände als ,,Gefahrenquelle". Das ehemalige Betriebsgelände steht nicht im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz. Es steht im Eigentum dreier Personen und zwar des E. Kießling (46.280 qm), K. Quetsch (33.810 qm) und der Fa. J. Meissner GmbH & Co. KG (206.723 qm). Auch die Flächen der benachbarten B-Zone gehören Privatpersonen mit Ausnahme des Hochwasserbehälters, der dem Landkreis Bitburg-Prüm und den Straßen und Wegflächen, die der Gemeinde Hallschlag und dem Landkreis Daun gehören. Bis zur Einzäunung des Geländes im Rahmen der Räumarbeitenstand das Gelände auch nicht im Besitz der für die Räumung Verantwortlichen.
Die Garantenstellung folgt jedoch aus ,,tatsächlicher Gewährsübernahme", indem die rheinland-pfälzische Landesregierung sich zur Durchführung der Räumung des Gelände entschied und schließlich durch Beschluss vom Juli 1997 die Federführung auf die Bezirksregierung Trier übertrug.
Hieraus folgt eine Garantenpflicht zum Schutz der Gewässer, die jedoch nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NStZ 84, 164 m. w. N.) durch das Kriterium der Zumutbarkeit beschränkt wird.
Vorliegend war der Bau einer temporären Wasseraufbereitungsanlage zur Reinigung allein des aus der ehemaligen Werkskanalisation austretenden Wassers nicht zumutbar.
Der Bau der Anlage hätte allenfalls die weitere Verunreinigung des Seifenbachs reduzieren, nicht jedoch verhindern können. Kontaminierter Zwischenabfluss wäre weiterhin, bis zum Bau der Wasserfassungselemente, ungereinigt dem Seifenbach zugeflossen. Berücksichtigt man, dass der Seifenbach nach Aufnahme des Wassers aus der ehemaligen Werkskanalisation unmittelbar durch den nicht unerheblich kontaminierten ,,Exotentrichter" fließt und dennoch lediglich in dessen unmittelbaren Abstrom eine Kontamination durch Nitroaromate geringfügig oberhalb der Bestimmungsgrenze aufweist, die weit unterhalb des für Trinkwasser genannten maximal noch tolerierbaren Summenrichtwertes für Sprengstoff spezifische Verbindungen liegt, hätte das Aufwenden öffentlicher Mittel für eine temporäre Wasseraufbereitungsanlage hierzu außer Verhältnis gestanden, wäre mithin unzumutbar gewesen.
eee) Nichtüberdachen des Geländes zwecks Reduzierung des weiteren Auswaschens von Schadstoffen
Auch das großflächige Überdachen des Geländes war den für die Räumung Verantwortlichen nicht zumutbar. Im Hinblick auf die Geländekontur und die vorhersehbaren Witterungsverhältnisse (z. B. Starkwinde) wäre eine solche Maßnahme nur begrenzt möglich gewesen. Andererseits wäre die Überdachung mit ganz erheblichen Kosten verbunden gewesen.
Unter Berücksichtigung der unter Punkt ddd) geschilderten Argumentation wäre das Aufwenden von öffentlichen Mitteln für eine Überdachung des Geländes unverhältnismäßig, somit unzumutbar gewesen.
fff) Umsetzung des Sicherungskonzepts hinsichtlich der Restfläche
-Umsetzung der Sicherungsvariante als solche
Im Jahre 1997 fiel die Entscheidung über die Behandlung der Restfläche zugunsten des Sicherungskonzepts und damit gegen die völlige Sanierung.
Dieser Entscheidung liegen mehrere Gutachten der Sachverständigen Trischler und Partner zugrunde, die ihrerseits mehrere Räumkonzepte favorisierten, unter anderem auch die durch die rheinland-pfälzische Landesregierung gewählte Sicherungsvariante. Nach Ansicht der Sachverständigen waren alle Varianten geeignet, die von der ,,Rüstungsaltlast" ausgehende Gefährdung für ,,Mensch" und ,,Gewässer" zu beseitigen. Die Entscheidungsfindung der Sachverständigen Trischler und Partner ihrerseits beruhte auf der Verarbeitung der Erkenntnisse früher eingeholter Gutachten, sowie auf Ergebnissen, die durch Demonstrationsversuche zur Bodenreinigung an einzelnen Chargen des zwischengelagerten kontaminierten Bodens in den Jahren 1995 und 1996 gewonnen wurden, an denen anerkannte Firmen, wie die Firmen ARGE Mannesmann Anlagenbau/Buck Inpar, Düsseldorf; Firma HOCHTIEF Umwelt, Essen; Firma Nordac GmbH und Co. KG, Hamburg u. a. beteiligt waren. Einbezogen wurden zudem durchgeführte Boden- und Wasserprobenanalysen. Bei der Firma Trischler und Partner GmbH handelt es sich um anerkannte Sachverständige im Bereich der Geotechnik und des Umweltschutzes.
Da eine auf der Umsetzung der Sicherungsvariante als solcher beruhende Gewässerverunreinigung nicht ersichtlich ist, entzieht sich die Frage, ob die für die Räumung Verantwortlichen sich anstelle für die Sicherungsvariante für eine auf vollständige Sanierung gerichtete Räumvariante hätten entschließen oder die Sicherungsvariante in anderer Form (Zugrundelegung niedrigerer Grenzwerte für rückgebauten Boden, Abdeckung des kontaminierten Bodens mit undurchlässigen Planen usw.) hätten umsetzen müssen, derzeit einer strafrechtlichen Überprüfung.
—Verzögerung der Umsetzung des Räumkonzepts
Die im Rahmen der Umsetzung des Räumkonzepts eingetretene Verzögerung kann den für die Räumung Verantwortlichen nicht vorgeworfen werden.
Soweit hierin eine Verletzung der ihnen obliegenden Garantenpflicht zu sehen ist, ist diese Verletzung weder vorsätzlich, noch fahrlässig erfolgt.
Mit der Umsetzung der Sicherungsvariante wurde am 25.08.1997, unmittelbar nach Ausarbeitung des Konzepts durch die Sachverständigen Trischler und Partner mit Gutachten vom 19.06.1997 und Beschluss des Konzepts durch die rheinland-pfälzische Landesregierung im Juli 1997, begonnen. Die Sachverständigen sahen zur Umsetzung des Konzepts
einen Zeitrahmen von ca. 1,5 Jahren vor.
Bereits in der Projektphase kam es zu einem Verzug von 54 Kalenderwochen vor allem durch unvorhersehbar schwierige Vertragsverhandlungen mit der Familie Quetsch. Sie betrafen einerseits die erforderliche Rodung des im Eigentum der Familie Quetsch stehenden Waldes auf der C-Zone und andererseits das erforderliche Einverständnis mit dem Bau der Abwassersysteme auf ihrem Grundstück. Die Ablehnung der Familie Quetsch hinsichtlich einer zunächst gewählten Einleitstelle machte die Suche nach einer neuen Einleitstelle erforderlich, was zu einer weiteren Verzögerung führte.
Zusätzliche Verzögerungen resultierten daraus, dass zunächst eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gereinigten Wassers in den Seifenbach angestrebt und beantragt wurde. Die Beantragung erfolgte durch die Verbandsgemeinde "Obere Kyll", da sie schlussendlich Betreiberin der noch zu errichtenden Wasseraufbereitungsanlage sein wird. Durch die Beantragung der Genehmigung sollte eine größtmögliche Beteiligung der Bürger und der öffentlichen Stellen bezüglich der wasserrechtlichen Regelung erreicht werden. Dies sollte die Akzeptanz in der Öffentlichkeit fördern. Das Genehmigungsverfahren gestaltete sich schwierig, so verweigerte die Ortsgemeinde Hallschlag (rechtswidrigerweise) ihr Einvernehmen. Man sah sich schließlich veranlaßt, den Genehmigungsantrag zurückzunehmen und nicht weiterzuverfolgen.
Darüber hinaus verzögerte sich der Beginn der oberflächigen Räumung der Restfläche der C-Zone, der für November 1997 geplant war, aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse in den Monaten November 1997 bis Februar 1998. Zu einer weiteren Verzögerung führten die sehr zeitaufwendigen Rodungsarbeiten des breitflächigen wilden Bewuchses, so dass mit der oberflächigen Absuche des Geländes erst im Monat Mai 1998 begonnen werden konnte. Widrige Witterungsverhältnisse in den Monaten August und September 1998 führten zu einer Verzögerung der noch andauernden Tiefenentmunitionierung. Die schlechten Witterungsverhältnisse sowie die schnell nachwachsende üppige Vegetation, die ein zusätzliches Freischneiden erforderte, führte zu einer weiteren Verzögerung der oberflächigen Entmunitionierung der Restfläche. Auch im vierten Quartal des Jahres 1998 führten widrige Witterungsverhältnisse zu einem Einbruch der monatlichen Räumleistung im Bereich der Tiefenentmunitionierung. Durch die anhaltenden Regenfälle entstanden darüber hinaus Probleme mit der Wasserhaltung, die wiederum den Einsatz von Personal und Gerätschaften erforderlich machten, die damit für Räumaufgaben nicht mehr zur Verfügung standen. Auch die oberflächige Entmunitionierung wurde durch den stark durchnässten und zeitweilig mit einer bis zu 50 cm dicken Schneedecke bedeckten Boden behindert.
Letztlich waren die eingetretenen Verzögerungen in der Projektphase im wesentlichen durch erforderliche, jedoch unerwartet langwierige Vertragverhandlungen bedingt. Die Verzögerungen bei der tatsächlichen Umsetzung des Sicherungskonzepts sind vor allem auf widrige Witterungsbedingungen zurückzuführen.
Soweit durch die Beantragung der später nicht mehr weiter verfolgten wasserrechtlichen Erlaubnis, die im übrigen nicht durch die für die Räumung Verantwortlichen selbst erfolgte, Verzögerungen eingetreten sind, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragstellung war nicht überflüssig, da mit der Durchführung des Genehmigungsverfahrens in erster Linie das Erreichen einer breiten Bürgerbeteiligung angestrebt und letztlich auch erreicht wurde, die für das Finden einer durch die Bevölkerung akzeptierten Lösung des Abwasserproblems auch erforderlich war.
-Sondersituation im Herbst/Winter 1998
Im Herbst/Winter des Jahres 1998 kam es infolge extrem hoher Niederschläge über einen langen Zeitraum zu grossen Problemen mit der Wasserhaltung auf dem Gelände der C-Zone. Die eigens zum Auffangen des aus dem Gelände austretenden u. U. kontaminierten Wassers errichtenen Auffangbecken konnten das in grosser Menge anfallende Wasser nicht mehr vollständig aufnehmen. Es handelte sich vor allem um Oberflächenwasser, teilweise aber auch um aus der Böschung, aus der ehemaligen Werkskanalisation, austretendes Wasser.
Es drang aus den Auffangbecken aus und lief zeitweise über die am Gelände vorbeiführende Kreisstrasse und von dort in den Seifenbach.
Messungen des Wassers der Auffangbecken durch die Firma Tauber, in wöchentlichem Rhythmus, in der Zeit zwischen dem 09.09.1998 und dem 03.02.1999 erbrachten lediglich am
22.09.1998 hinsichtlich der Stoffe Trinitrotoluol (1,2 mg/l) und Dinitrobenzol (0,7 mg/l) Konzentrationen oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0,1 mg/l.
Messungen des Instituts Fresenius am 14.12.1998, mit einer Nachweisgrenze von 0,1 Mikrogramm pro Liter, erbrachten folgende Nitroaromathöchstkonzentrationen in der Einheit Mikrogramm pro Liter:
Probenentnahme: an der Strasse
- 1,3-Dinitrobenzol: 10
- 2,4-Dinitrotoluol: 3
- 2,4,6-Trinitrotoluol: 30
- 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol: 13
- 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol: 6,4
Probenentnalune: Austritt im Gelände
- 1,2-Dinitrobenzol: 1,4
- 1,3-Dinitrobenzol: 15
- 1,3,5-Trinitrobenzol: 1,4
- 2,4-Dinitrotoluol: 3,5
- 2,4,6-Trinitrotoluol: 98
- 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol: 35
- 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol: 29
Probenentnahme: Rückhaltebecken
- 1,2-Dinitrobenzol: 4,2
- 1,3-Dinitrobenzol: 23
- 1,3,5-Trinitrobenzol: 3,6
- 2,4-Dinitrotoluol: 3,6
- 2,6-Dinitrotoluol: 1,8
— 2,4,6—Trinitroluol: 190
- 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol: 53
- 2-Amino-4,6-Dinitroroluol: 44
Probenentnahme: Kanal
- 1,2-Dinitrobenzol: 17
- 1,3-Dinitrobenzol: 200
- 2,3-Dinitrotoluol: 2,8
- 2,4-Dinitrotoluol: 110
- 2,6-Dinitrotoluol: 75
— 3,4—Dinitrotoliol: 8,9
- 2,4,6-Trinitrotoluol: 520
- 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol: 98
- 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol: 73
- Pikrinsäure: 16
Am 22.12.1998 erbrachten Messungen des Institus Fresenius im Seifenbach, in der Taubkyll, im Rügelbach und im Kronenburger See den Nachweis von Nitroaromaten im Wasser in folgenden Konzentrationen oberhalb der Nachweisgrenze in der
Einheit Mikrogramm pro Liter:
Seifenbach
- 2,4-Dinitrotoluol: 0,1
- 2,6-Dinitrotoluol: 0,6
- 2,4, 6-Trinitrotoluol: 0,3
- 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol: 5,2
- 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol: 2,6
Taubkyll 1
- 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol: 0,2
- 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol: 0,1
Rügelbach
- 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol: 0,5
- 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol: 0,2
Kronenburgersee
- 4-Amino-2,6-DinitrOtOluOl: 0,3
- 2-Amino-4,6-DinitrOtOluOl: 0,2
Die Taubkyll, der Rügelbach und der Kronenburger See wiesen danach lediglich für die TNT-Abbauprodukte Werte oberhalb der Bestimmungsgrenze auf. Die ebenfalls an allen 4 Stellen im Sediment der Bäche gezogenen Proben erbrachten in keinem Fall Konzentrationen oberhalb der Nachweisgrenze.
- Rügelbach
Soweit der Rügelbach nach den Messungen vom 22.12.1998 Nitroaromatbelastungen aufwies, kann den für die Räumung Verantwortlichen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein hierfür ursächliches Verhalten nachgewiesen werden.
Wasser aus den Auffangbecken wurde unmittelbar nicht in den Rügelbach eingeleitet. Das Wasser konnte allenfalls über den Feuerlöschteich in den Rügelbach gelangen.
Um ein Überlaufen der Auffangbecken zu verhindern, wurde Wasser aus den Becken über den Bergrücken des Geländes zurückgemusst und dort, zunächst ohne und später nach Sedimentierung, verrieseln gelassen. Nach Sättigung des Bodens floß das Wasser teilweise oberflächig dem Feuerlöschteich zu.
Von Herbst 1998 bis Frühjahr 1999 gelangte zeitweise breitflächig Wasser infolge Überlaufens aus dem ehemaligen Feuerlöschteich über den nördlichen Hang in den Rügelbach.
Dass hierdurch die eingetretene Verunreinigung des Rügelbachs verursacht wurde, ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar.
Das Wasser des Feuerlöschteichs wurde im fraglichen Zeitraum von der Firma Tauber in regelmäßigen Abständen beprobt. Lediglich an einer von sechs Messtellen wurde am 25.08.1998 eine Trinitrotoluolkonzentration oberhalb des Bestimmungswertes von 0,1 mg/l, mit 0,2 mg/l gemessen. Diese Messtelle beprobt jedoch nicht das Wasser des Feuerlöschteichs, sondern das Wasser der Zuleitung zum Feuerlöschteich, über die der kontaminierte Teil der C-Zone entwässert wird. An allen anderen Messtellen, insbesondere auch an der Messtelle 5 (Ablauf in den Rügelbach), konnten Werte oberhalb der Bestimmungsgrenze nicht gemessen werden.
Es wird nicht verkannt, dass die im Rügelbach im Dezember 1998 gemessenen Nitroaromatkonzentrationen unterhalb der durch die Firma Tauber erreichten Nachweisgrenze liegen. Da jedoch Messungen im Sommer 1999 auch unter Zugrundelegung der niedrigen Nachweisgrenze keine Nitroaromatbelastung ergaben, spricht vieles dafür, dass die im Dezember im Rügelbach nachgewiesenen Nitroaromate über den Zwischenabfluss durch vermehrte Auswaschung infolge der Regenfälle in den Bach gelangt sind. Dies ist jedenfalls nicht mit Sicherheit auszuschließen.
Hierauf hatten die für die Räumung Verantwortlichen keinen Einfluss, so dass es an einem Tun oder Unterlassen als strafrechtlichem Anknüpfungspunkt fehlt.
-Seifenbach
Soweit von den für die Räumung Verantwortlichen nicht verhindert wurde, dass zeitweise kontaminiertes Wasser aus den Auffangbecken in den Seifenbach und von dort über die Taubkyll und die Kyll in den Kronenburger See gelangte, ist hierin eine Verletzung der ihnen obliegenden Garantenpflicht zu sehen.
Den Verantwortlichen kann insoweit aber weder der Vorwurf des Vorsatzes, noch der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten sind nicht ersichtlich.
Das Überlaufen der Auffangbecken beruhte auch nicht auf einem sorgfaltswidrigen Verhalten der Verantwortlichen.
Ihnen war bewußt, dass durch Aufgrabung und Rodung des Geländes die Verdunstungs- und Rückhalterate verringert und dadurch Niederschlag schneller abfließen würde.
Aus diesem Grunde waren zum Auffangen und Versickern von Oberflächenwasser und dessen Ausschwemmungen Auffangbecken errichtet worden. Bis zum Herbst/Winter 1998 hatten diese das anfallende Wasser halten können.
Dass im September/Oktober 1998 die Speicherkapazität erschöpft sein würde, was auf den außergewöhnlich starken und langanhaltenden Regenfällen in diesem Zeitraum beruhte, war jedoch nicht vorraussehbar.
Nur alle 50 Jahre treten Niederschläge in einer solchen Menge, wie sie Mitte September 1998 gefallenen sind, auf. Dass die Verantwortlichen auf derart ungewöhnlich starke Niederschläge nicht eingerichtet waren, kann ihnen daher nicht vorgeworfen werden.
Darüber hinaus wurden sofort Maßnahmen ergriffen, um ein weiteres Abfließen von Wasser aus den Auffangbecken zu verhindern. So wurde das Wasser aus den Becken auf das Gelände zurückgepumpt und dort versickern gelassen. Als man erkannte, dass dies noch nicht ausreichend war, um das Wasser zurückhalten zu können, wurden zusätzliche Rückhaltebecken durch Auf schütten von Dämmen errichtet, um ein nochmaliges Überlaufen der Auffangbecken zu verhindern.
Den Verantwortlichen kann nicht vorgeworfen werden, nicht alles in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit technisch machbare, zur Unterbindung des Abfließens von Wasser von dem Gelände der C-Zone unternommen zu haben.
b) § 324 a StGB
aa) Bodenverunreinigung durch Abfließenlassen von Oberflächenwasser aus dem Feuerlöschteich auf die Weiden des Landwirtes Kiel3ling im Herbst/Winter 1998
Insoweit ist bereits fraglich, ob das Wasser, das im Herbst/Winter der Jahres 1998 aus dem Feuerlöschteich über den Hang des Rügelbachs und damit über die Weiden des Landwirtes Kießling abgeflossen ist, geeignet war, dort eine Bodenverunreinigung zu verursachen.
Wie bereits ausgeführt, wurde der Feuerlöschteich während des hier maßgeblichen Zeitraums regelmäßig von der Firma Tauber beprobt, mit dem Ergebnis, dass Belastungen (Trinitrotuluol, Dinitrotoluol, Dinitrobenzol und Arsen) oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0,1 mg/l nicht gemessen wurden.
Doch selbst wenn in dem Wasser Nitroaromate, in einer Konzentration unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0,1 mg/l, jedoch oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0,1 Mikrogramm pro Liter, enthalten gewesen wären, wäre der Beweis einer durch das Wasser eingetretenen Bodenverunreinigung nicht mit ausreichender Sicherheit führbar.
Die Weiden des Landwirtes Kießling wurden im Jahre 1997 an 47 Stellen beprobt, mit dem Ergebnis, dass in sämtlichen Proben geringe Belastungen mit Nitroaromaten nachgewiesen werden konnten. Die geringste Summe an Nitroaromaten lag bei 0,0053 mg/kg, die höchste Summe lag bei 1,3834 mg/kg.
Aufgrund der stichprobenartig nachgewiesenen Vorbelastung der Weiden und im Hinblick auf die nicht unerheblichen Konzentrationsschwankungen ist es nicht möglich, mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen, dass gerade infolge der Vorkommnisse im Herbst/Winter 1998 eine Intensivierung der Schadstoffkonzentration u.U. im Mikrogrammbereich eingetreten ist.
bb) Bodenverunreiniqungen auf dem Grundstück des Landwirtes Haep
-Undichtigkeit eines über das Gelände verlaufenden Kanalrohres
Zwischen Teilen der ehemaligen Werkskanalisation in der Kernzone des Räumgeländes und dem Seifenbach im Bereich des Exotentrichters besteht eine wasserführende Leitungsverbindung. Dies wurde im Rahmen von Tracerversuchen unter Beteiligung der Humboldt Universität Berlin und des StAWA Trier Ende 1995 festgestellt. Bei diesen Tracerversuchen wurde gefärbtes Wasser in die Kanalisation auf der C-Zone eingegeben und durch Beobachtung des Seifenbachs die Austrittstelle ermittelt. Da zunächst, nach den nicht widerlegbaren Angaben der Bezirksregierung, kein verfärbtes Wasser austrat, es dann jedoch zu einem schwallartigen Austritt kam, ging man davon aus, dass der Kanal an einer Stelle verstopft bzw. verengt und nunmehr durch die eingegebenen Wassermassen freigespült worden war.
Im Jahre 1998 ließ das Staatsbauamt Trier eine Kamerabefahrung des Kanals im Bereich des Grundstücks Haep durchführen, um dessen Verlauf und Zustand zu ermitteln. Dies im Zusammenhang mit der Planung des zukünftigen Wasserleitsystems. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei dem Kanal um eine Betonrohrleitung handelt, die nicht als dicht anzusehen, allerdings mit einem starken Gefälle angelegt ist. Wegen der nicht gegebenen Dichtigkeit der Leitung soll sie vorraussichtlich schon ab Ende diesen Jahres, mit Fertigstellung des südlichen Wasserfassungs- und -leitsystems, nicht mehr für kontaminiertes Wasser genutzt werden.
Wegen des starken Gefälles der Leitung -die jedenfalls u.a. Abwasser der ehemaligen Werkskanalisation führt- ist bereits fraglich, ob überhaupt kontaminiertes Wasser im Erdreich versickert ist und dort zu einer Kontamination geführt hat.
Festzuhalten ist jedoch, dass die für die Räumung Verantwortlichen von der Undichtigkeit der Leitung erst seit 1998 Kenntnis haben und für zuvor dort versickertes kontaminiertes Wasser nicht verantwortlich gemacht werden können.
Der Beweis, dass nach Kenntniserlangung von der Undichtigkeit der Leitung im Bereich des Grundstückes des Landwirtes Haep kontaminiertes Wasser aus der ehemaligen Werkskanalisation dort versickert ist, ist allerdings, selbst mit Hilfe von Bodenanalysen, nicht führbar:
Aus dem zuvor Geschilderten ergibt sich, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit im Jahre 1995 der Kanal -jedenfalls zeitweilig- verstopft war. Dafür, dass die für die Räumung Verantwortlichen diese Verstopfung verursacht haben, gibt es keine Anhaltspunkte.
Wenn der Kanal tatsächlich verstopft war, spricht einiges dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt rückgestautes kontaminiertes Wasser im Erdreich auf dem Grundstück des Landwirtes Haep versickert ist. Dies ist jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Bodenanalysen wären, selbst bei Nachweis einer Kontamination, aus diesem Grunde zum Beweis einer nach 1998 eingetretenen Bodenverunreinigung nicht tauglich.
—Abfließen von Oberflächenwasser und Abrutschen von Boden aus dem Gelände der C-Zone im Herbst/Winter 1998
Infolge der starken Regenfälle im Herbst/Winter 1998 lief Wasser aus den Auffangbecken über die Kreisstrasse auf das Gelände des Landwirtes Haep und riss dabei eine geringe Menge Boden aus der C-Zone mit, die auf dem Grundstück des Landwirtes zurückblieb, jedoch längst beseitigt ist.
Es kann dahinstehen, ob es hierdurch auf dem Gelände des Landwirtes zu einer Bodenverunreinigung gekommen ist.
Jedenfalls kann den für die Räumung Verantwortlichen aus den bereits dargelegten Gründen hinsichtlich des Überlaufens der Auffangbecken ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden.
cc) Bodenverunreinigung durch Verrieseln von kontaminiertem Wasser auf dem Gelände der C-Zone im Herbst/Winter 1998
Auch insoweit ist schon der hinreichende Beweis des objektiven Tatbestandes nicht zu erbringen.
Im Herbst/Winter des Jahres 1998 waren die auf der C-Zone errichteten, provisorischen Auffangbecken aufgrund der heftigen Regenfälle nicht mehr in der Lage, das gesamte von dem Gelände der C-Zone anfallende kontaminierte Wasser aufzunehmen.
Aus diesem Grunde wurde das Wasser aus den Auffangbecken über den Bergrücken des Geländes zurückgepumpt und dort zunächst ungereinigt (ca. 6 Wochen lang), dann nach Sedimentierung in Lavapackungen im Zulauf der Auffangbecken und später zusätzlich in Kiesbetten, über dem nördlichen Teil der C—Zone verrieseln gelassen. Ab Frühjahr des Jahres 1999 erfolgte eine weitere Reinigung mit Hilfe von Aktivkohleeinheiten.
Aufgrund dieser Maßnahme mag es zwar zu einer (weiteren) Bodenverunreinigung des Geländes gekommen sein.
Ein entsprechender Beweis ist jedoch nicht führbar:
Wie bereits dargelegt, ist das gesamte Gelände der C-Zone mit Schadstoffen mehr oder weniger stark kontaminiert. Da die in dem verrieselten Wasser enthaltenen Schadstoffe mit den seit ca. 70 Jahren im Boden vorhandenen Schadstoffen identisch sind, kann der Nachweis einer Intensivierung der Bodenverunreinigung nicht geführt werden.
Ein entsprechender Beweis könnte insbesondere nicht durch Bodenbeprobungen geführt werden.
Ein Vergleich von möglicherweise aus dem Verrieselungsgebiet aus der Zeit vor Herbst/Winter 1998 vorhandenen Bodenproben mit neu gezogenen Proben wäre wenig aussagekräftig.
Soweit Bodenanalysen der Firma Tauber vorliegen, resultieren diese im Wesentlichen aus der Untersuchung jeweils zweier Proben aus jedem Suchfeld (20 m x 20 m) der C-Zone. Sie vermitteln mithin nur ein grobes Raster der Schadstoffverteilung und -konzentration. Entsprechendes gilt für die darüber hinaus stichprobenartig gezogenen Bodenproben. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Proben alleine zum Zwecke der Bodendeklaration genommen wurden.
Aufgrund der sehr niedrig angesetzten Nachweisgrenzen für Schadstoffbelastungen ist nicht auszuschließen, dass die Schadstoffkonzentration innerhalb eines Suchfeldes im Mikrogrammbereich erheblichen Schwankungen unterliegt.
Der Nachweis, dass gerade an einer bestimmten Stelle kontaminiertes Wasser aufgrund der Verrieselung im Mikrogrammbereich zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentration geführt hat, ist praktisch unmöglich.
c) § 326 StGB
aa) Bei der Entmunitionierung aufgenommener und wegen Kontamination nicht mehr rückverfüllter Boden
Der bei der Entmunitionierung aufgenommene und wegen Überschreitung der Vorsorgewerte nicht mehr rückverfüllte Boden stellt Abfall im Sinne des § 326 StGB dar.
Abfall im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl Stoffe (fest oder flüssig), deren sich der Besitzer, weil er sie nicht weiter zu verwenden beabsichtigt, entledigen will (subjektiver Abfallbegriff), als auch solche, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist (Zwangsabfall, objektiver Abfallbegriff).
Der kontaminierte Boden ist danach zum einen ,Zwangsabfall‘, zum anderen aber auch deshalb Abfall, weil die für die Räumung Verantwortlichen sich des für sie unverwertbaren Bodens entledigen wollen.
Zudem enthält er wegen seiner hohen Belastung mit Schwermetallen, Nitroaromaten und u. U. Kampfstoffen Gifte und ist darüber hinaus krebserzeugend sowie erbgutverändernd, möglicherweise wegen der enthaltenen Nitroaromate auch explosionsgefährlich.
Dennoch fehlt es an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, weil der Boden nicht ausserhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, gelagert, abgelagert, abgelassen oder sonst beseitigt worden ist.
Der kontaminierte Boden befindet sich nach wie vor, mit Ausnahme der bei den Demonstrationsversuchen verwendeten Chargen, noch auf dem Gelände in Big-Bags verpackt, in einem genehmigten Zwischenlager vor Ort.
Die endgültige Entsorgung ist bereits geplant und in Angriff genommen, jedoch noch nicht erfolgt.
bb) Im Herbst/Winter des Jahres 1998 über der C-Zone verrieseltes kontaminiertes Wasser
Auch das im Herbst/Winter 1998 über der C-Zone verrieselte Wasser stellte nach der oben geschilderten Definition Abfall im Sinne des § 326 StGB dar.
Seine ordnungsgemäße Entsorgung war aufgrund der jedenfalls am 22.09.1998 und 14.12.1998 festgestellten Belastung mit Nitroaromaten oberhalb der Bestimmungsgrenze zur Wahrung des Gemeinwohls geboten. Im Übrigen wollten sich die für die Räumung Verantwortlichen durch das Verrieseln des Wassers, seiner —jedenfalls zeitweilig— entledigen.
Aufgrund seiner Belastung mit Nitroaromaten enthielt es darüber hinaus Gifte und war krebserregend sowie erbgutverändernd.
Das Verrieseln des Wassers, insbesondere zu Beginn der Maßnahme noch ohne vorherige Sedimentierung, stellt zudem ein Ablassen ausserhalb einer dafür zugelassenen Anlage dar mit der Folge, dass der objektive Tatbestand zu bejahen ist.
Die für die Räumung Verantwortlichen handelten jedoch nicht rechtswidrig.
Ihr Handeln war durch § 9 Abs.l POG als sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr gedeckt.
Das Wasser stellte aufgrund seiner Kontamination eine Gefahr für die Umwelt dar und konnte durch die provisorischen Auffangbecken aufgrund der hohen Niederschläge nicht mehr gehalten werden. Es drohte über die Kreisstrasse in den Seifenbach zu fliessen, was zeitweilig, wie bereits geschildert, auch geschah. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bestand keine andere Möglichkeit ein Überlaufen der Auffangbecken zu verhindern, als dadurch, dass das Wasser auf das Gelände zurückgepumpt und dort verrieselt wurde, um auf diese Weise die Wassermenge zu verringern. Eine für die Umwelt verträglichere Vorgehensweise war nicht ersichtlich.
Insbesondere konnte das Wasser auch nicht schon vom ersten Tag an vor der Verrieselung einer Sedimentierung oder sonstigen Reinigung zugeführt werden.
Nachdem sich das Problem der Wasserhaltung in seiner — ganzen Schärfe im September 1998 zeigte, musste zunächst ein möglichst einfach und schnell umsetzbares, gleichzeitig jedoch effektives Reinigungsverfahren gefunden werden. Die in der Sedimentierung schließlich gefundene Lösung bedurfte anschließend der tatsächlichen Umsetzung.
Dies nahm Zeit in Anspruch. Ein Abwarten mit dem Verrieseln, bis das Reinigungsverfahren umgesetzt war, war im Hinblick auf die Erschöpfung der Kapazität der Auffangbecken nicht möglich.
d) § 330 a StGB
Auch der Vorwurf der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften scheitert an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.
Unabhängig davon, ob der Tatbestand im übrigen gegeben ist, fehlt es jedenfalls an der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen bzw. der Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl von Menschen. Eine solche ist weder durch die auf dem Gelände der ehemaligen Munitionsfabrik durchgeführten Räumarbeiten, noch durch die Umsetzung der Sicherungsvariante als solche gegeben.
§ 330a StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass die auf festgestellte Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses gegeben sein muss. Der Schadenseintritt muss wahrscheinlicher sein als sein Ausbleiben.
Eine derartige konkrete Gefahr für die Gesundheit oder gar das Leben von Menschen, ausgehend von der Rüstungsaltlast bzw. der dort verrichteten Räumarbeiten, ist nicht ersichtlich. Eine Grundwasserverunreinigung ist innerhalb von ca. 60 Jahren nach Stillegung des Firmengeländes nicht eingetreten. Es erscheint daher weitaus wahrscheinlicher, dass eine solche Verunreinigung, eventuell aufgrund der geologischen Gegebenheiten des Geländes, auch in Zukunft ausbleiben wird, als dass sie noch eintreten wird.
Bisher haben die Schadstoffe, die über den Zwischenabfluss und die ehemalige Werkskanalisation aus der C-Zone in die umliegenden Oberflächengewässer gelangt sind, nicht zu einer gravierenden Kontamination geführt.
Die Nitroaromatverunreinigung des Seifenbachs liegt nur wenig oberhalb der Bestimmungsgrenze, eine messbare Verunreinigung des Rügelbachs ist ebensowenig gegeben, wie eine Verunreinigung von Taubkyll, Kyll oder Kronenburger See. Die Belastung des Seifenbachs liegt noch unterhalb des für Trinkwasser tolerierbaren Summenrichtwertes für sprengstoffspezifische Verbindungen.
Gesundheitsschädigungen durch diese Verunreinigungen sind sehr unwahrscheinlich.
Nach vollständiger Umsetzung der Sicherungsvariante wird schadstoffbelastetes Wasser das ehemalige Werksgelände nicht mehr verlassen, so dass Gesundheitsgefahren, ausgehend von dem Gelände, aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht zu erwarten sind.
II. Beiakte 8007 Js 8961/96
Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf der Boden- und Gewässerverunreinigung (§§ 324, 324a StGB) gegen die Firma Tauber sowie die Bezirksregierung dadurch, dass von August
bis Mitte November 1995 Wasser aus der C-Zone auf die
Weiden des Landwirtes Kießling gelangte.
Der Nachweis einer Gewässer- und/oder Bodenverunreinigung durch die angezeigten Vorkommnisse in der Zeit zwischen August und Mitte November 1995 ist nicht führbar.
Der damalige Anzeigenerstatter, Gerd Kießling, legte zum Nachweis einer auf seinen Weiden eingetretenen Kontamination 3 Prüfberichte des Instituts für Umwelt und Gesundheit aus Potsdam vor, nach denen in 3 Wasserproben zwischen 0,79 mg/l und 1,67 mg/l 2,4,6-Trinitrotoluol gemessen wurden.
Diese Proben können zum Nachweis einer Boden-, wie auch zum Nachweis einer Gewässerverunreinigung nicht herangezogen werden:
Ausweislich der Prüfberichte wurden die Proben allesamt in Limonadenflaschen mit Schraubverschluss angeliefert. Hinweise auf das Probennahme- und -analyseverfahren fehlen. Derartige Proben dürfen lediglich in speziell ausgebrannten Braunglasflaschen gesichert werden. Darüber hinaus bedürfen gesicherte Proben grundsätzlich einer Kühlung. Ob die Proben ordnungsgemäß gekühlt wurden, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wurden sie nicht in zur Probennahme geeigneten Gefäßen sichergestellt.
Gerade im Hinblick auf die Stoffgruppe der Nitroaromate stellt sich die Analytik als problematisch dar. Um sichere Ergebnisse zu erhalten, müssen besondere Verfahrensweisen eingehalten werden, ansonsten besteht die Gefahr von Fehlanalysen. Dies zeigte sich u.a. bei der durch das Institut Fresenius durchgeführten Analyse der im April 1999 genommenen Grundwasserproben, die nicht vollständig gemäß ,Qualitätshandbuch Hallschlag erfolgte und die sich als fehlerhaft herausstellte.
Die Analyseergebnisse von nicht ordnungsgemäß gesicherten Proben können daher im Strafverfahren nicht verwertet werden.
Für die Fehlerhaftigkeit des Analyseergebnisses spricht zudem, dass die ermittelten Konzentrationen etwa um den Faktor 1000 höher liegen, als die im Auftrag des rheinland-pfälzischen Innenministeriums durch das für diese spezielle Analytik akkreditierte Labor CUA ermittelten Konzentrationen, wobei jedoch hier der Ort der Probenahme nicht dokumentiert ist, so dass auch diese Analysenergebnisse nicht zu Beweiszwecken herangezogen werden können.
Eine Wasserprobennahme unmittelbar nach Erstattung der Anzeige war nicht möglich, da der Anzeigenerstatter den Sachverhalt erst am 03.05.1996 zur Kenntnis brachte, seit November 1995 jedoch kein Wasser mehr aus der C-Zone auf seine Weiden gelangt war.
Auch die Durchführung von Bodenproben könnte nicht mit hinreichender Sicherheit den Beweis einer Bodenverunreinigung durch die Geschehnisse in dem Zeitraum von August bis Mitte November 1995 erbringen.
Wie bereits dargelegt, liegen zwar Bodenanalysen aus dem Jahre 1997 bezüglich der Weiden des Landwirtes Kießling vor, die an allen Messtellen zu einem Nachweis an Nitroaromaten in geringer Konzentration führten. Da jedoch Vergleichswerte aus der Zeit vor August 1995 fehlen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kontaminationen, insbesondere wegen der räumlichen Nähe zum Gelände der C-Zone, schon seit Jahrzehnten bestehen und nicht auf die Geschehnisse im Spätsommer und Herbst 1995 zurückzuführen sind.
III. Beiakte 8150 UJs 9396/96
Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 311 StGB a. F.) sowie der Vorwurf der Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 310 a StGB a. F.) gegen Unbekannt.
Der von Amts wegen erstatteten Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 19.08.1996 ereignete sich in dem Munitionsdepot Helenenberg in Welschbillig gegen 16.30 Uhr ein Brand. Betreiber des Munitionslagers war die Bezirksregierung Trier. Nach Feststellung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz am es an besagtem Tage an dem Lagerplatz Nr. 1 in einer dort gelagerten Holzkiste zur Selbstentzündung einer Fundmunition mit weißem Phosphor, Typ WPM 15, die zunächst einen Brand und daran anschließend infolge der Hitzeentwicklung die Explosion des Zerlegesatzes mit einer geringen Menge Sprengstoff von ca. 1,2 g verursachte.
a) § 311 StGB a.F.
Hinsichtlich des Vorwurf s der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion fehlt es bereits am objektiven Tatbestand.
Dieser erfordert die Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert durch eine Explosion.
Vorliegend war eine derartige konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert nicht gegeben.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Landeskriminalamtes einschließlich der Auswertung einer sog. ,,Rekonstruktionssprengung" konnten sich die Splitter und der weiße Phosphor der in Brand geratenen Granate nur im nächsten Umkreis auswirken. Die eigentliche Brandstelle besaß auch lediglich eine Größe von 80 x 60 cm. Bei dem Untergrund handelte es sich um teilbetonierten Boden, der ansonsten von blankem Erdboden umgeben war, ohne dass zusätzliche entzündliche bzw. brandfördernde Substanzen vorhanden gewesen wären.
Die Brandstelle befand sich in einem besonders gesicherten sog. ,,inneren Kreis‘ des Munitionslagers Helenenberg, der von einem ,,äußeren Kreis‘, bestehend aus Verwaltungsgebäuden, Garagen usw., umgeben war. Angesichts der Entfernung zu den nächstgelegenen Gehöften, Bundesstraßen oder Ortschaften bestand für Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert keine konkrete Gefahr.
Zwar bestand die Gefahr, dass weitere auf dem Lagerplatz des Entmunitionierungskommandos befindliche Fundmunition in Brand geraten würde. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um fremde Sachen im Sinne des § 311 StGB a.F. Ein mögliches Inbrandsetzen oder eine Detonation benachbart gelagerter Sprengstoffe hätte zwar möglicherweise einen solchen Umfang annehmen können, dass hieraus eine Gefahr für Anrainer entstanden wäre, jedoch ist dieser Umstand einer strafrechtlichen Würdigung im Rahmen des § 311 StGB a.F. nicht zugänglich, da eine solch schwere Explosion nicht herbeigeführt worden ist. Dies aber wäre als Tathandlung Voraussetzung für den Tatbestand des § 311 StGB a.F. Insoweit genügt das Herbeiführen einer konkreten Gefahr nicht. Vielmehr muss eine Explosion von solcher Schwere herbeigeführt werden, die ihrerseits geeignet ist, konkrete Gefährdungen Dritter hervorzurufen.
b) § 310 a StGB a.F.
Auch insoweit fehlt es schon an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.
Zwar bestand nach den Ermittlungen des Landeskriminalamtes die Gefahr, dass benachbarte oder gar auf der brennenden Munition gestapelte weitere Munition sich entzünden und damit ein feuergefährdeter Betrieb, in dem sich explosive Stoffe befanden, in Brand geraten würde. Die Vorschrift des § 310 a StGB a. F. schützt jedoch ausschließlich Betriebe und Anlagen gewerblicher Art, was auf das Munitionsdepot nicht zutrifft.
IV. Beiakte 8003 Js 25493/98
Diesem Verfahren liegt der Vorwurf der Sachbeschädigung durch die Angehörigen des Kampfmittelräumdienstes Horst Lenz und Kurt Mazuko an einem Fenster des Küchenkontainers im Campgebäude des Firma Tauber auf dem Gelände der ehemaligen Munitionsfabrik in Hallschlag zugrunde.
Die Beschädigung des Fensters ereignete sich nach den Angaben des Anzeigenerstatters am 01. oder 02. März 1994.
Mangels Unterbrechung der Verjährungsfrist verjährte die Tat, selbst bei Unterstellung einer vorsätzlichen und nicht gerechtfertigten Beschädigung des Fensters durch die Beschuldigten, nach Ablauf von 5 Jahren, mit Ablauf des Monats Februar 1999. Der weiteren Verfolgung der Tat steht mithin ein Verfahrenshindernis entgegen.
2. Einstellungsbescheid gem. Diktat fertigen
3. Einstellungsbescheid an RA‘ in des AZ absenden
4. Ausdruck des Einstellungsbescheids zu den Akten und sämtlichen Beiakten mit Abschrift dieser Verfügung
5. Mitteilung von Einstellung an Bezirksregierung Trier unter Beifügung einer Abschrift der Einstellungsverfügung
6. CUST
7. 1 Monat (Beschwerde?)
Trier, den 28.09.1999
Golumbeck
Staatsanwältin