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Rhein1and Pfa1z

Staatsanwaltschaft

Trier

Irminenfreihof 10
54290 Trier
Durchwahl: 06 51/ 4 66
-
Postbank Ludwigshafen 328
Konto: 279 01 679 BLZ:
545 100 67
Aktenzeichen: XXXXXXXX
Datum:21.12.98 —ge—

 

 

 

Ermittlungsverfahren gegen XXXXXXXXXXX

wegen: umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Heerwagen,

 

das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

 

Ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht nicht.

Sie haben vorgetragen, in einem bereits durch die Fa. Tauber bearbeiteten und chemisch untersuchten Gebiet sei plötzlich TNT festgestellt worden, obwohl dieses Gebiet zuvor unbelastet gewesen sei. Außerdem sei, durch die Fa. Tauber untersuchte Erde, zu einer Firma in Hamburg verbracht worden. Dort habe man, trotz der durch die Fa. Tauber zuvor erfolgten Untersuchungen, Munitionskörper in der Erde gefunden, die nicht aus Hallschlag stammten.

Sie haben den Verdacht geäußert, der Beschuldigte habe nachträglich die entsprechenden Manipulationen an dem durch die Fa. Tauber gereinigten Gebiet bzw. an der durch die Fa. Tauber gereinigten Erde vorgenommen, um diese in Misskredit zu bringen.

Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Betruges bzw. eines versuchten Betruges z.N. der Fa. Tauber durch den Beschuldigten ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht.

Zum einen vermuten Sie lediglich, dass nachträglich Veränderungen an der bereits durch die Fa. Tauber untersuchten Erde durchgeführt worden seien.

Konkrete Beobachtungen waren Ihnen insoweit nicht bekannt. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich inwieweit der Beschuldigte einen finanziellen Vorteil daraus ziehen sollte, dass die Fa. Tauber in Hallschlag in Misskredit geraten würde.

Selbst wenn die Fa. Tauber keine weiteren Aufträge erhalten würde bzw. wenn ihr Aufträge entzogen würden, ist nicht ersichtlich inwieweit sich dies spiegelbildlich in einem finanziellen Vorteil des Beschuldigten niederschlagen würde.

Der hinreichende Verdacht der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung ergibt sich ebenfalls aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht.

Wie bereits geschildert, handelt es sich bei der von Ihnen behaupteten Beimischung von TNT bzw. Munitionskörpern in gereinigte Erde lediglich um eine Vermutung. Da das von der Fa. Tauber bearbeitete Gebiet das Gelände einer ehemaligen Munitionsfabrik ist, erscheint es jedoch naheliegend, daß es sich um Altlasten der Munitionsfabrik handelt. Es dürfte ausgeschlossen sein nachzuweisen, dass bestimmte TNT—Brocken bzw. Munitionskörper nachträglich in die Erde gemischt wurden und nicht bereits von Anfang in der Erde vorhanden waren.

Soweit Sie vorgetragen haben, es sei zu Fehlanalysen hinsichtlich des TNT-Gehalts von Kuhmilch gekommen, tragen Sie bereits selbst vor, dass Sie dem Beschuldigten eine betrügerische Absicht nicht unterstellen. Es dürfte sich im vorliegenden Fall tatsächlich um Fehlanalysen gehandelt haben. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ergeben sich insoweit nicht.

Mit freundlichem Gruß

XXXXXXXXXXXXXX

Staatsanwältin