Staatsanwaltschaft Trier
Datum: 11.01.1999/Fr
Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Wasserbehörden Trier wegen: Verunreinigung eines Gewässers
Ihre Strafanzeige vom 17.09.1998
Sehr geehrter Herr Heerwagen,
das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Verdacht der (fahrlässigen) Gewässer- und/oder Bodenverunreinigung durch Mitarbeiter der Wasserbehörden Trier hat sich nicht erhärtet.
Tatsächlich ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen zwar TNT-haltiges Wasser von dem Werksgelände der ehemaligen Munitionsfabrik Hallschlag in den nahegelegenen Bach, sowie. in das angrenzende Gelände gelaufen, den Mitarbeitern der Wasserbehörden kann jedoch insoweit ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden.
Der Bezirksregierung ist bekannt, dass nach wie vor TNT-haltiges Wasser aus dem ehemaligen Werksgelände austritt und dieses nicht ungereinigt abgeleitet werden darf. Aus diesem Grunde wurde im Rahmen der Sanierung der ehemaligen Munitionsfabrik ein Rückhaltebecken errichtet, aus welchem mit Hilfe einer Pumpe das Wasser wieder in das Gelände zurückgepumpt wird. Das derzeitige Bekken stellt ein Provisorium dar, an dessen Stelle künftig ein Sammelbecken treten soll, welches an eine Filteranlage angeschlossen sein wird. Über diese Filteranlage soll das TNT-haltige Wasser vor dem Ableiten gereinigt werden.
Daß derzeit trotz des Rückhaltebeckens noch TNT-haltiges Wasser aus dem Gelände der ehemaligen Munitionsfabrik (insb. bei starken Regenfällen) austritt ist darauf zurückzuführen, daß die Anlage, wie bereits geschildert, erst provisorisch errichtet und die Aufschüttung der Böschung nicht völlig dicht ist.
Die Errichtung des Sammelbeckens ist jedoch durch die Gesamtplanung der Sanierung rechtlich abgedeckt. Ein Schuldvorwurf kann den Mitarbeitern der zuständigen Behörde daher nicht gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen