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Eine Gefahrenabwehrverordnung gilt, sofern sie nicht vorzeitig aufgehoben werden kann, über einen Zeitraum von 20 Jahren.

Veröffentlichung in

Obere Kyll - Nachrichten 1/1996

Amtliche Bekanntmachungen:

Hinweis der Bezirksregierung Trier

zur Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Unfällen durch Fundmunition im Bereich der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT bei Hallschlag

Die Bezirksregierung Trier begrüßt den Erlaß der Gefahrenabwehrverordnung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll und dankt allen Beteiligten für ihre Mitarbeit.

Ziel der Gefahrenabwehrverordnung soll nicht sein, den Anliegern weitere Einschränkungen aufzuerlegen. Vielmehr soll hier durch erreicht werden, alle Maßnahmen zusammenhängend darzustellen, die erforderlich und geboten sind, um Gefahren für die Bevölkerung in der Umgebung der ehemaligen Munitionsfabrik auszuschließen. Diese Regelungen dienen insbesondere dem Schutz der Anwohner.

Besonders hervorzuheben ist, daß Zugangs- bzw. Zufahrtsberechtigte ihre persönliche Schutzausrüstung in der Schutzzone B nur noch dann mitzuführen brauchen, wenn auf der Räumstelle tatsächlich Räumarbeiten stattfinden, also in der Regel an Werktagen von montags bis donnerstags jeweils in der Zeit von 06.00 Uhr bis 17.30 Uhr. Die Bezirksregierung weist aber darauf hin, daß das Mitführen der Schutzausrüstung während dieser Zeiten unbedingt erforderlich ist.

Zwar ist aufgrund der bestehenden Sicherheitsvorkehrungen auf der Räumstelle die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls äußerst gering, dennoch dient die Schutzausrüstung der eigenen Sicherheit. Hierauf haben sowohl die Bezirksregierung als auch das Ministerium des Innern und für Sport, Mainz, in der Vergangenheit wiederholt hingewiesen. Aus diesem Grunde bittet die Bezirksregierung um Verständnis dafür, daß das Land Rheinland-Pfalz evtl. Schäden, die daraus entstehen, daß die persönliche Schutzausrüstung nicht mitgeführt wird, nicht ersetzen kann."

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Gefahrenabwehrverordnung

zur Verhütung von Unfällen durch Fundmunition im Bereich der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT bei

Hallschlag vom 02.01.1996

Aufgrund des §§ 1 Abs. 1, 9, 31, 33, 35 bis 38, 40 und 41 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes von Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 10.11.1993 (GVBI. 5. 595) erläßt die Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll als örtliche Ordnungsbehörde mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 22.11.1995 und nach Vorlage der Kreisverwaltung Daun und der Bezirksregierung Trier folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für den rheinland-pfälzischen Teil des Gebietes der Schutzzone B, die sich bis zu einem Abstand von max. 1,3 km um das Gelände der ehemaligen Munitionsfabrik auf der Gemarkung Hallschlag erstreckt. Aus dem anliegenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Verordnung ist, ist die genaue Abgrenzung ersichtlich. Sämtliche in die Schutzzone B führenden Straßen und Wege sind zusätzlich durch Warnschilder im Grenzbereich gekennzeichnet. Diese tragen die Aufschrift:

Vorsicht Lebensgefahr! - Kampfmittel-Räumung

Zutritt nur für Berechtigte mit Schutzausrüstung

§ 2 Zugangsberechtigung

1. Zugangs- und zufahrtsberechtigt für das Gebiet der Schutzzone B sind alle Bewohner und Grundstückseigentümer bzw. Pächter und Mieter von Grundstücken in der B-Zone, sowie deren Besucher und Lieferanten.

2. Zugangs- und zufahrtsberechtigt für das Gebiet der Schutzzone B sind neben den im amtlichen Auftrag mit der Kampfmittel-Räumung tätigen Personen ebenfalls die Beauftragten der Aufsichtsbehörden und der zuständigen amtlichen Stellen, sowie von Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

§ 3 Gebote und Verbote

- 1. Zugangs- und Zufahrtsberechtigte i.S.d. § 2 sollen während der Entmunitionierungsarbeiten auf der Munitionsräumstelle die von der Bezirksregierung Trier oder der Verbandsgemeinde Obere Kyll ausgegebene persönliche Schutzausrüstung wie Fluchthauben und, soweit ausgegeben, Meldeempfänger, mit sich führen, soweit sie sich in der Schutzzone B aufhalten.

Die Entmunitionierungsarbeiten erfolgen in der Regel an Werktagen von montags bis donnerstags jeweils in der Zeit von 06.00 bis 17.30 Uhr. Ausnahmen hiervon werden im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll bekanntgegeben.

2. Allen übrigen nicht in § 2 aufgeführten Personen ist während der Zeit der Entmunitionierungsarbeiten untersagt, den in § 1 aufgeführten Bereich zu betreten, zu befahren oder sich in diesem aufzuhalten.

Die Verbandsgemeinde Obere Kyll als örtliche Ordnungsbehörde kann im besonders begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.

3. Das Mitführen oder der Gebrauch von Sondierungsgeräten aller Art sowie Grabungen durch Unbefugte untersagt.

4. Erdarbeiten, die tiefere Schichten berühren, als bisher bearbeitet wurden, dürfen nur nach Abstimmung mit dem Staatl.

1Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung durchgeführt werden.

5. Das Anlegen und Anzünden von Feuerstellen außerhalb befestigter Hofflächen ist verboten. Die Verbandsgemeinde Obere Kyll als örtliche Ordnungsbehörde kann im besonders begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.

6. Die Eigentümer von Grundstücken in der Schutzzone B sind

- verpflichtet, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte dieser Grundstücke vom Inhalt dieser Gefahrenabwehrverordnung zu unterrichten und sie auf das ,,Merkblatt zur Munitionsräumung in Hallschlag" das bei der Verbandsgemeinde Obere Kyll und beim Ortsbürgermeister der Gemeinde Hallschlag erhältlich ist, hinzuweisen.

§ 4 Zuwiderhandlungen

1. Ordnungswidrig i. 5. d. § 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 3 Abs. 2 sich als Nichtberechtigter verbotswidrig in dem in § 1 aufgeführten Bereich aufhält

b) entgegen § 3 Abs. 3 als Unbefugter Sondierungsgeräte aller Art mit sich führt oder gebraucht oder Grabungen durchführt

c) entgegen § 3 Abs. 4 Erdarbeiten ohne die erforderliche Abstimmung durchführt

d) entgegen § 3 Abs. 5 außerhalb befestigter Hofflächen Feuerstellen anlegt oder anzündet

e) entgegen § 3 Abs. 6 als Eigentümer von Grundstücken in der B-Zone Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht von dem Inhalt dieser Gefahrenabwehrverordnung unterrichtet.

2. Die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchstabe a kann mit einer Geldbuße bis zu 100,— DM geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchstaben b, c und d kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM belegt werden (§ 37 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes).

3. Sondierungsgeräte aller Art i. 5. d. § 3 Abs. 3 können eingezogen werden (§ 37 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes>.

4. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Zuwiderhandlungen ist die Verwaltung der Verbandsgemeinde Obere Kyll.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Jünkerath, 02. Januar 1996

gez. Arenz, Bürgermeister

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