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Zur Verfügung gestellt durch Gunther Heerwagen

BUSE KOCH GORSELER NESSELHAUF MOERCHEN

Rechtsanwälte

20149 Hamburg Abteistraße 57

Tel. 040-41999-0

 

DR. PHILIPP R. BUSE

BERND KOCH

KAI GORSLER

MICHAEL NESSELHAUF

FRANK MOERCHEN

DR. DIETRICH MANKOWSKI

RAFAEL BARBER LLORENTE

RAINER HOSIE

DR. PETER J, BLUMENTHAL

INES HEYDASCH, LL.M.

DR. SABINE FRIEDRICH RENKEN

DR. MICHAEL RAUDSZUS

TORSTEN KÖHNHORN

DR. CHRISTOPH STOECKER, LL.M.

SIDONIE VON WEDEL

DR. BODO A BAARS, M. A,

ULRICH BUSE

THOMAS GEISSLER

GÖTZ KISO

 

Kurzanalyse zum Sanierungskonzept des Landes Rheinland-Pfalz für den Rüstungsaltlaststandort der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT bei Hallschlag / Eifel

 

1. Auftrag und Auftragsgrundlagen

Herr Gunther Heerwagen aus Birgel hat den Unterzeichner am 07. September 1998 beauftragt, zunächst im Rahmen einer Kurzanalyse des vorhandenen Materials eine Bewertung des Sanierungskonzepts des Landes vorzunehmen und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben. Einige betroffene Eigentümer hatten den Unterzeichner zusätzlich bevollmächtigt, Akteneinsicht bei den Behörden zu nehmen.

Nach einem telefonischen Vorgespräch mit Herrn Dr. Miska vom federführenden Innenministerium fand am 23. Oktober 1998 durch den unterbeauftragten Prof. Dr. Breuers bei der Bezirksregierung Trier mit dem zuständigen Leiter der Arbeitsgruppe "Hallschlag", Herr ADir Bitter und dem zuständigen Referenten, Herrn RD Kraus, eine ausführliche Erörterung des Sachverhalts statt und wurden die dort vorhandenen Unterlagen eingesehen.

Der Unterzeichner nahm am 06. November 1998 mit dem Auftraggeber den Standort in Augenschein und besprach sich mit drei betroffenen Grundstückseigentümern.

Der Stellungnahme lagen darüberhinaus folgende schriftliche Unterlagen zugrunde:

- "Historisch-deskriptive Untersuchung zur Eingrenzung potentiell kontaminierter Bereiche" der PGBU Kassel v. 29.01.1990.

- diverse Landtags- Drucksachen und Presseberichte.

Weitere schriftliche Unterlagen, insbes. das Sanierungskonzept selbst mit den vorbereitenden Gutachten, und darauf aufbauende Genehmigungsunterlagen, haben nicht vorgelegen.

2. Sachverhalt

Die Vorgeschichte ist vor allem in der PGBU-Untersuchung dargestellt. Daneben gibt es mündliche und schriftliche Aussagen von Zeitzeugen.

Für die juristische Beurteilung wichtig sind die Hinweise auf die bestimmende Rolle des Reiches bei der Gründung der Espagit und der Alliierten nach dem Ersten Weltkrieg bei der Delaborierung der Munition. Formal war Betreiberin stets eine Gesellschaft privaten Rechts.

Aufgrund der Explosion 1920 wurden und werden nicht nur auf dem Gelände der ehemaligen Betriebsstätten sondern auch auf umliegenden Flächen laufend Munition und chemische Kampfstoffe gefunden und dadurch bedingte Kontaminationen festgestellt und zwar sowohl im Boden als auch im Wasser (Oberflächenwasser, Sickerwasser, nicht aber im Grundwasser).

Ursprünglich hatte die Landesregierung eine intensive Kampfmittelräumung und anschließende umfassende Sanierung aller betroffenen Flächen beabsichtigt. Diese waren - für Zwecke der Kampfmittelräumung - in die drei Zonen A, B und C (Kernzone) eingeteilt. Dementsprechend wurde von der zuständigen Behörde ein Auftrag zur umfassenden Kampfmittelräumung an eine private Firma erteilt, die seitdem auf dem Standort tätig ist.

Die Bundesregierung hatte sich 1991 - nach Mitteilung des Landesfinanzministers - bereit erklärt, 50% der Kosten der "Vollsanierung" zu übernehmen. Nähere Informationen hierzu liegen bisher nicht vor.

Im Juli 1997 beschloß die Landesregierung ein reduziertes Sanierungskonzept. Dieses sieht eine vollständige Entmunitionierung nur noch für eine Teilfläche Kernzone (weitere 3 ha) vor, während für die verbleibende Fläche (ca. 12 ha) nur eine Oberflächensondierung durchgeführt werden soll. Das Gelände soll danach nicht mehr saniert, sondern durch Abdeckung (mit Maschendraht, Lavaschicht, Rekultivierungsschicht) gesichert werden. Abfließendes Wasser soll gefaßt und erforderlichenfalls gereinigt werden.

Grundlage dieser Entscheidung war ein Variantenvergleich im Rahmen eines Gutachtens der Fa. Trischler & Partner. Das Gutachten selbst und nähere Informationen dazu (Auswahlverfahren, Einzeluntersuchungen, Ergebnisdiskussion u.ä.) liegen nicht vor. Der Inhalt des Gutachtens wurde jedoch mit der federführenden Bezirksregierung ausführlich besprochen.

Für die Fassung und Reinigung der von der Sicherungsfläche abfließenden Wässer wurde ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren eingeleitet. Dazu wurden die betroffenen Gemeinden in Rheinland-Pfalz angehört. Ob und wann die Genehmigung erteilt worden ist, ist noch nicht bekannt.

Die Arbeiten an der Ringdrainage sind im Gange. Das Wasser wird vorläufig, d.h.: während der Bauarbeiten, in provisorischen Erdbecken gefaßt, abgepumpt und auf der anderen Hangseite verrieselt. Bei den starken Niederschlägen der letzten Monate trat Wasser über die Beckenränder und floß über die Straße in das Gelände. Ob und inwieweit für diese Maßnahmen Genehmigungen vorliegen, konnte noch nicht geklärt werden.

Für die Umsetzung der Sanierungskonzeption soll ein Waldstück abgeholzt werden. Die Zustimmung des Eigentümers steht bisher (Stand: 06. Nov.) aus. Ob für das Abholzen eine öffentlichrechtl. Genehmigung vorliegt (nach LandeswaldG oder im Rahmen einer SanierungsAO), ist noch nicht bekannt.

3. Fragen zur Rechtmäßigkeit der Sanierungskonzeption

Das Sanierungskonzept wäre nicht zu beanstanden, wenn es insgesamt bzw. mit seinen Bestandteilen bestehenden gesetzlichen Anforderungen genügt. Daran bestehen Zweifel.

3.1 Altlastenrecht

Rechtsgrundlage ist das LAbfWAG Rheinland-Pfalz v. 02.04.1998 (Teil 5) und - ab 01. März 1999 - das BBodSchG.

Entgegen der Auffassung der zuständigen Behörden ist die Anwendbarkeit des Altlastenrechts nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Kontaminationen durch Kampfmittel verursacht sind. Die Vorrangregelung in § 3 Abs. 2 S. 2 BBodSchG (entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrW-/AbfG) besagt eindeutig, daß nur für die eigentliche Kampfmittelräumung und das Handling der geborgenen Kampfmittel ausschließlich die dafür erlassenen Spezialnormen und nicht das Abfall- bzw. Altlastenrecht gelten. Für die durch Kampfmittel verursachten Boden - und Grundwasserkontaminationen und die dadurch begründete Verantwortlichkeit gelten dagegen umfassend das Abfall- bzw. Altlastenrecht (künftig ausschließlich das BBodSchG mit ergänzenden Landesregelungen) und das Wasserrecht. Für die Anwendung des Polizeirechts (hier: POG Rh.-Pf.) ist - entgegen der Ansicht des Wiss. Dienstes! - kein Raum mehr (außer bei Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge).

Daß eine Sanierungspflicht besteht, dürfte unstreitig sein. Deren Umfang und Intensität beurteilten sich nach den Sanierungszielen. Diese waren bisher in verschiedenen Listen niedergelegt, die die einzelnen Bundesländer auf der Basis "Holland-Liste" erarbeitet und zur Grundlage ihrer Sanierungsanordnungen gemacht haben, so auch in Rheinland-Pfalz. Künftig, d.h. ab 01.03.1999, sollen dafür bundeseinheitlich die in einer VO nach § 8 BBodSchG geregelten Werte gelten. Die neue Bundesregierung hat angekündigt, die Werte des vorliegenden Entwurfs noch verschärfen zu wollen. Die Sanierungsziele für die am Standort gegebene Nutzungsart (u.a.: Land und Forstwirtschaft) sind im Hinblick auf die dort vorhandenen Kontaminationen festzulegen. Dabei sind die vom Umweltbundesamt erarbeiteten Richtwerte für verschiedene sprengstofftypische Verbindungen zugrundezulegen. Ob und inwieweit dies im Rahmen des Gutachtens von Trischler & Partner geschehen ist, bedarf der genauen Überprüfung.

Auch Aussagen zur Hydrogeologie des Geländes sind widersprüchlich. Das PGBU-Gutachten und andere Aussagen sprechen von einem klüftigen Untergrund. Dies wird in dem Gutachten von Trischler & Partner nicht bestätigt. Die eindeutige Klärung dieser Frage ist von entscheidender Bedeutung für den Grad der Gefährdung und damit den Umfang der Sanierungspflicht.

Es bestehen erhebliche Zweifel ob das Sanierungskonzept den geltenden Sanierungszielen, insbes. aber den Anforderungen des BBodSchG, genügt. Diese Zweifel werden durch die beiden widersprüchlichen Gutachten verstärkt. Fragwürdig ist auch die willkürlich erscheinende Abgrenzung der sanierungsbedürftigen Flächen, weil die Zoneneinteilung auf die Anforderungen der Kampfmittelräumung zurückgeht und dabei Altlastensanierungserfordernisse nicht im Vordergrund standen. Insgesamt erweist sich die ausschließliche Abstützung des neuen, reduzierten Sanierungskonzepts auf das Gutachten von Trischler & Partner als problematisch. Es wäre zu fordern, daß zu dem Gesamtkomplexe ein weiteres umfassendes Gutachten in Auftrag gegeben wird, das dann auch nicht nur behördenintern diskutiert werden sollte.

3.2 Wasserrecht

a)

Daß das Grundwasser bereits verunreinigt ist, wird aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Untersuchungsprogramms von den Behörden verneint. Ob das Bohrprogramm hinsichtlich Plazierung der Maßstellen, Einrichtung der Brunnen, Beprobung etc. dem Stand der Technik entspricht, wäre noch genauer zu prüfen.

Für die Begründung einer wasserrechtlichen Sanierungspflicht reicht jedoch die reale Besorgnis der Grundwasserkontamination bzw. die konkrete Gefährdung aus. Aufgrund der im Untergrund festgestellten und vorhandenen Schadstoffe der höchsten Wassergefährdungsklasse besteht erhebliches Gefährdungspotential. Die Wasserundurchlässigkeit des Bodens steht nicht widerspruchsfrei fest. Nur wenn das der Fall wäre und eine Mobilisierung der im Boden vorhandenen Schadstoffe zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, wäre eine solche Besorgnis auszuschließen. Die in der Sanierungskonzeption vorgeschlagene Abdeckung sieht auch keine Begrenzung der Wasserdurchlässigkeit vor; sie orientiert sich insoweit nicht an den Vorgaben des Abfall- und Altlastenrechts für die Abdeckung von Altdeponien.

Insoweit könnten auch wasserrechtliche Sanierungspflichten gegeben sein. Wegen des Vorrangs des BBodSchG bei Bodenverunreinigungen würde das Wasserrecht allerdings nur - und dann eigenständig - bei festgestellten bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen greifen.

b)

Problematisch erscheint die bisher durchgeführte Behandlung des austretenden, mit hoher Wahrscheinlichkeit kontaminierten Wassers, das aufgefangen und (mit / ohne Pumpen) Richtung Vorfluter verrieselt wird. Ob und welche Genehmigung dafür besteht, ist bisher nicht bekannt. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieses Vorgehen überhaupt genehmigungsfähig ist. Denn das kontaminierte Wasser müßte je nach festgestellter Kontamination ordnungsgemäß als Abwasser oder Abfall entsorgt werden. Um die entsprechenden Maßnahmen festzulegen, ist in jedem Fall die Untersuchung des Wassers vor weitergehenden Maßnahmen (Ableiten u.a.) notwendig.

Ungenehmigtes Vorgehen könnte die Straftatbestände der §§ 324, 324a u. 326 StGB für die vor Ort Handelnden und die zuständigen Verantwortlichen in den Behörden erfüllen.

Auch hier ist weitere Sachaufklärung notwendig.

3.3. Abfallrecht

Wie bereits festgestellt, ist die Anwendbarkeit des Abfallrechts durch das Kampfmittelrecht nur insoweit ausgeschlossen, als der Sachverhalt die Bergung und Behandlung der eigentlichen Kampfmittel betrifft. Gegenteilige Ansichten sind insoweit unrichtig. Allerdings greift das Abfallrecht nach Inkrafttreten des BBodSchG für die durch Kampfmittel verursachten Bodenkontamination ab 01.03.1999 grundsätzlich nicht mehr.

In diesem Zusammenhang ist aber auf zwei Umstände hinzuweisen, die von den Beteiligten bisher möglicherweise nicht ausreichend beachtet worden sind.

a)

Wird im Zuge der Kampfmittelräumung oder der Vorbereitung der Sanierungskonzeption (Herstellung der Ringdrainage und Auffangbecken) Boden ausgehoben, so wird dieser Abfall, und bei den anzunehmenden sprengstofftypischen Verunreinigungen sogar besonders überwachungspflichtiger Abfall (LAGA-ASNr. 314.24, EWC-Nr. 17.05.99D1). Für dessen Behandlung gelten dann die abfallrechtlichen Vorschriften. Ob diese eingehalten sind, ist zweifelhaft und deshalb näher zu prüfen.

Sollte ohne die erforderlichen Genehmigungen gehandelt worden sein, stellt sich auch hier die Frage der Erfüllung der einschlägigen Straftatbestände (insbes. § 326 StGB).

b)

Unstreitig befinden sich in dem Untergrund chemische Kampfstoffe. Diese werden bis auf den heutigen Tag immer wieder bei den Räumarbeiten gefunden. Für diese gelten neben dem nationalen Recht die Regelungen des Gesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen (ChemWÜ) vom 05.07.1994 (BGBL II 806). Die in Hallschlag gefundenen und im Boden noch vorhandenen Kampfstoffe stammen aus überwiegenden Teil aus der Zeit des Ersten Weltkrieges und sind nach der Definition des ChemWÜ "Alte Chemische Waffen" (Art. II 5a). In Abweichung von dem normalen Verfahren müssen diese nicht vernichtet, sondern dürfen entsprechend den nationalen Vorschriften "als toxischer Abfall behandelt" werden (Art. IV Abs. 1 i.V.m. Anh. 2 Teil IV B Nr. A 6). In keinem Fall dürfen folgende Verfahren angewendet werden: "Einbringen in Gewässer, Vergraben im Erdreich oder Verbrennen im Freien" (Anh. 2 Teil IV A Nr. C 13).

Juristisch könnte zweifelhaft sein, ob diese Bestimmungen erst greifen, wenn diese Kampfstoffe einzeln auftauchen, also nicht schon, wenn diese nur im Boden vermutet werden, wenn auch konkret. Die Bundesregierung hat dies ohne nähere Begründung verneint (Antwort auf Kl. Anfrage, Drs. 13/10309). Demgegenüber sind das Verfahrenserfordernisse nach dem ChemWÜ zu beachten, die die Behörden nicht erfüllt haben. Im Rahmen der danach bestehenden Meldepflicht (Art. III 1 b u. Anh. 2 Teil IV b Nr. A 6) kann das "Techn. Sekretariat" des ChemWÜ prüfen, ob das Belassen im Boden nach dem ChemWÜ zulässig ist oder nicht (weil gleichzustellen mit dem "Einbringen").

Werden derartige Stoffe geborgen, die nicht mehr als "Kampfmittel" gelten, gelten insoweit auch nach dem ChemWÜ die Vorschriften des Abfallrechts für die Beseitigung (Entsorgung) toxischer (besonders überwachungsbedürftiger) Abfälle.

Die Geltung des ChemWÜ für die Rüstungsaltlast Hallschlag und die Konsequenzen daraus bedürfen also dringend einer eingehenden Prüfung.

4. Sanierungspflicht

Die Frage, wer für die Rüstungsaltlast sanierungspflichtig ist, hat bisher nicht im Vordergrund gestanden. Dennoch muß auch darauf eingegangen werden. Nach allgemeinen Grundsätzen sind in erster Linie die Verursacher und in zweiter Linie die Grundeigentümer verantwortlich.

4.1 Verursacher

Unmittelbar gehandelt hat und damit verantwortlich war die Firma "Espagit AG". Diese Firma befindet sich nach Feststellung der PGBU in einem noch immer nicht abgeschlossenen Liquidationsverfahren. Das BBodSchG enthält insoweit verschärfte Haftungsregelungen für Rechtsnachfolger und verbundene Unternehmen (in § 4), die näher zu prüfen sein werden.

Bei dem von der PGBU festgestellten Sachverhalt gibt es auch gute Gründe, eine Verantwortung des Bundes als Rechtsnachfolger des Reiches festzustellen. Denn sowohl die eigentliche Kampfmittelproduktion als auch die spätere Delaborierung, die zu dem großen Explosionsunglück führte, wurde im Auftrag des Reiches (der Wehrmacht) bzw. der Alliierten durchgeführt. Für beide ist der Bund als Rechtsnachfolger verantwortlich. Dies ist rechtlich unstreitig und ist anhand des Sachverhalts ausführlich zu begründen.

Die Landesbehörden nehmen offenkundig eine Verantwortung des Bundes an, da sonst die erklärte Kostenübernahme (wenngleich nur zu 50%) nicht zu begründen wäre. Es wäre festzustellen, ob das Land ursprünglich volle Kostenübernahme gefordert hat, und warum es schließlich zur Kostenteilung kam, und wie insoweit der aktuelle Diskussionsstand zwischen Bund und Land ist.

4.2 Grundeigentümer

Grundsätzlich haftet ein Grundeigentümer für Grundwasser und Bodenkontaminationen auf seinem Grundstück. Davon scheinen in diesem Fall auch die Behördenvertreter auszugehen, die den privaten Grundeigentümern gegenüber auf deren Haftung hingewiesen, allerdings die Bereitschaft zu einer Freistellung geäußert haben.

Rechtlich könnte in diesem Fall aber eine solche Haftung begründet verneint werden. Entweder wird argumentiert, daß die Kontaminationsquelle nicht der Boden sondern die Kampfmittel sind, wofür aufgrund der Sonderregelungen die öffentliche Hand (Land oder Bund) und nicht der Grundeigentümer verantwortlich ist. Oder es wird damit begründet, daß wegen des Vorhandenseins des Handlungsstörers (der Bund , s.o.) die Inanspruchnahme der Grundeigentümer daneben nicht rechtens ist. Vor diesem Hintergrund ist den privaten Grundeigentümern zu empfehlen, sich umfassend, d.h. dem Grunde nach, durch Vertrag mit dem Land von der Inanspruchnahme freistellen zu lassen.

5. Kampfmittelräumung

Öffentlichrechtlich stellt sich die Frage, ob das für die Kampfmittelräumung verantwortliche - und dazu verpflichtete ! - Land die umfassende Kampfmittelräumung (für Teilflächen) beenden kann, wenn die konkrete und durch laufende Funde begründete Annahme besteht, daß sich noch erhebliche Mengen auch kritischer Kampfmittel im Boden befinden. Ob hier eine Handlungspflicht (i.S.d. Räumung) besteht oder Sicherungsmaßnahmen (mit dem Belassen im Boden) ausreichen, wäre näher zu prüfen. Dabei sind vergleichbare Sachverhalte, bei denen ein konkreter Munitionsverdacht besteht, zur Prüfung heranzuziehen.

Davon ist die zivilrechtliche Frage zu unterscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Land den bestehenden Auftrag zur Kampfmittelräumung einschränken bzw. vorzeitig auflösen kann. Diese Frage kann nur bei Kenntnis des Vertrages beantwortet werden. Die Rechtmäßigkeit der neuen, reduzierten Sanierungskonzeption ist für die zivilrechtliche Problematik jedoch insoweit beachtlich, als sie sich auf die Berechtigung der Vertragsbeendigung bzw. - modifizierung und den Umfang einer Entschädigungspflicht auswirken kann.

gez. Dr. Bodo Baars

Hamburg, den 07. Dezember 1998